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Trinkwasserqualität

Junge Frau hält ein Glas Wasser © iStock | seb_ra

Trinkwasser muss unbedenklich ein Leben lang trinkbar sein. Von seinem Genuss oder Gebrauch dürfen keinerlei Gefahren für die menschliche Gesundheit ausgehen.
Dabei umfasst der Begriff Trinkwasser alles Wasser, das zum Trinken, zum Kochen, zur Zubereitung von Speisen und Getränken oder insbesondere zu folgenden anderen häuslichen Zwecken bestimmt ist:

  • Körperpflege und -reinigung,
  • Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß mit Lebensmitteln in Berührung kommen
  • Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommen.

Trinkwasser ist auch alles Wasser, das in einem Lebensmittelbetrieb verwendet wird für die Herstellung, Behandlung, Konservierung oder zum Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die für den menschlichen Gebrauch bestimmt sind.

Rechtliche Grundlagen

Grundlage des gesundheitlichen Verbraucherschutzes im Bereich Trinkwasser ist die Trinkwasserrichtlinie der EU (Richtlinie EU 2020/2184) und ihre nationale Umsetzung – die Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung – TrinkwV).

Die Trinkwasserverordnung legt Anforderungen an die Beschaffenheit von Trinkwasser fest, sie enthält Grenzwerte für mikrobiologische, chemische und Indikatorparameter sowie radiologische Anforderungen. Diese sind verbunden mit umfangreichen Verpflichtungen für Unternehmer und sonstige Inhaber von Wasserversorgungsanlagen.

Überwachung

Dafür zu sorgen, dass die Regelungen der Trinkwasserverordnung eingehalten werden, ist Aufgabe der zuständigen Behörden. Dies sind im Freistaat Sachsen:

  • die Gesundheitsämter der Landkreise und kreisfreien Städte als untere Überwachungsbehörden
  • die Landesdirektion als mittlere Überwachungsbehörde sowie
  • das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt als oberste Gesundheitsbehörde.

Die direkte Überwachung vor Ort erfolgt durch die Gesundheitsämter. Dazu sind deren Kontrolleure täglich im gesamten Freistaat Sachsen unterwegs, um Anlagen zu besichtigen und Wasserproben zu entnehmen.
Die Untersuchung von Trinkwasserproben nach der Trinkwasserverordnung darf nur durch Untersuchungsstellen erfolgen, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen und gemäß TrinkwV zugelassen und in einer Landesliste veröffentlicht sind. Das mit der Zulassung verbundene Recht zur Untersuchung von Trinkwasser gilt bundesweit.

Landeslisten der Untersuchungsstellen nach § 15 Abs. 4 TrinkwV der Bundesländer

Einflussfaktor Hausinstallation

Die Trinkwasserverordnung verlangt, dass die festgelegten Grenzwerte am Wasserhahn einzuhalten sind. Die Zuständigkeit der Wasserversorgungsunternehmen endet jedoch in der Regel am Wasserzähler. Damit ist es im Bereich der Hausinstallation die Aufgabe des Eigentümers, dafür zu sorgen, dass die Trinkwasserqualität nicht beeinträchtigt wird. Hier ist Eigenverantwortung gefragt, denn amtlich überwacht werden regulär nur die Hausinstallationen in bestimmten öffentlichen Einrichtungen, wie zum Beispiel Krankenhäusern, Schulen oder Kindertageseinrichtungen. Private Hausinstallationen – auch jene in Mehrfamilienhäusern oder Betrieben – werden dagegen nur dann durch das Gesundheitsamt kontrolliert, wenn es dafür einen konkreten Anlass gibt. Das können beispielsweise Beschwerden über Veränderungen bei Geschmack, Geruch und Aussehen des Wassers sein.
Durch Planungs- und Ausführungsmängel bei der Errichtung von Trinkwasserinstallationen kann es zu chemischen bzw. mikrobiologischen Beeinträchtigungen der Trinkwasserqualität kommen. Die Verwendung von Werkstoffen, die für die anliegende Wasserqualität nicht geeignet sind, kann dazu führen, dass Stoffe aus den Leitungsmaterialien bzw. deren Korrosionsprodukte durch das Trinkwasser aufgenommen werden. Dies kann zu unzulässig hohen Gehalten an Kupfer, Nickel oder Blei führen. Auch durch lange Stagnationszeiten kann sich das Trinkwasser in der Hausinstallation nachteilig verändern. Die Gefahr einer Verschlechterung der mikrobiologischen Qualität besteht insbesondere durch die Vermehrung von Legionellen in der Warmwasserinstallation bei Stagnation sowie zu geringer Warmwassertemperatur (kleiner 60 Grad Celsius ungemischt). Um die genannten Probleme zu vermeiden, müssen Trinkwasserinstallationen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik von Fachfirmen geplant und errichtet, bestimmungsgemäß betrieben sowie regelmäßig gewartet werden.

Stagnationswasser ist zwar nicht zwangsläufig von schlechterer Qualität, jedoch sind nachteilige Veränderungen gegebenenfalls nicht unmittelbar wahrnehmbar. Als Verbraucher sollte man Wasser, das längere Zeit in der Leitung gestanden hat (länger als 4 Stunden) nicht zur Zubereitung von Speisen und Getränken – insbesondere nicht zur Zubereitung von Säuglingsnahrung verwenden. Das Umweltbundesamt empfiehlt, Wasser zunächst einige Zeit ablaufen zu lassen, ehe es als Lebensmittel verwendet wird. Das frische Wasser erkennen Sie daran, dass es merklich kühler ist, als das Stagnationswasser.

Legionellen

Legionellen sind im Wasser lebende Umweltbakterien. Unter bestimmten Bedingungen können sie auch Wasserinstallationssysteme besiedeln. Ihr Vorkommen wird dabei entscheidend von der Wassertemperatur beeinflusst. Günstige Bedingungen für eine Vermehrung finden Legionellen im Temperaturbereich zwischen 25 und 50 Grad Celsius. In Warmwassersystemen, die nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen, kann es zu einer massenhaften Vermehrung von Legionellen kommen. Eine Aufnahme durch Einatmen des bakterienhaltigen Wassers als Aerosol (zum Beispiel beim Duschen) kann eine Lungenentzündung (Legionella-Pneumonie) zur Folge haben.
Aus diesem Grund legt die Trinkwasserverordnung einen technischen Maßnahmewert für Legionellen in Höhe von 100 koloniebildenden Einheiten (KBE) pro 100 Milliliter Trinkwasser fest.
Dieser technische Maßnahmewert ist verbunden mit einer Verpflichtung aller Unternehmer und sonstigen Inhaber von Hausinstallationen (in der Regel Hauseigentümer) zur Untersuchung auf Legionellen, wenn

  • sich in der Trinkwasserinstallation eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung (Speichervolumen von mehr als 400 Liter oder 3 Liter Rohrleitungsinhalt zwischen Trinkwassererwärmer und Entnahmestelle; Anlagen in Ein- oder Zweifamilienhäusern sind grundsätzlich Kleinanlagen),
  • Duschen oder andere Aerosol erzeugende Einrichtungen (zum Beispiel Whirlpools) enthalten sind und
  • Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen oder gewerblichen Tätigkeit (beispielsweise Vermietung) abgegeben wird.

Die Untersuchung ist einmal in drei Jahren beziehungsweise bei einer Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit jährlich vorgeschrieben und muss bei einem gemäß Trinkwasserverordnung zugelassenen Labor beauftragt werden.

Eine Überschreitung des technischen Maßnahmewertes ist dem zuständigen Gesundheitsamt unverzüglich anzuzeigen. Darüber hinaus hat der Unternehmer oder sonstige Inhaber der Anlage bei einer Überschreitung:

  1. Untersuchungen zur Ursachenaufklärung durchzuführen oder durchführen zu lassen
  2. eine Gefährdungsanalyse zu erstellen oder erstellen zu lassen
  3. Maßnahmen durchzuführen oder durchführen zu lassen, die nach den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher erforderlich sind.

Datenübermittlung der Trinkwasseruntersuchung an die Gesundheitsämter

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