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Shisha-Rauchen

Junge Menschen rauchen gemeinsam in einer Shisha-Bar © iStock | InkkStudios

Sind Sie sich der Risiken des Wasserpfeife-Rauchens bewusst?

In den vergangenen Jahren hat das Shisha-Rauchen in der Bevölkerung an Zustimmung gewonnen. Allerdings kam es bereits in einigen deutschen Städten zu teils lebensbedrohlichen Kohlenmonoxidvergiftungen. Daher sollte sich jeder der Risiken, die mit Shisha-Rauchen verbunden sind, bewusst sein.

Welche Risiken birgt eine Shisha?

Es ist ein Mythos, dass das Wasser die schädlichen Stoffe des Rauches filtert. Dies ist nur bei einigen wasserlöslichen Substanzen der Fall.

Nikotin und Kohlenmonoxid kommen in Wasserpfeifenrauch in größeren Mengen vor als in Zigarettenrauch. Kohlenmonoxid (Kohlenstoffmonoxid/CO) ist eine chemische Verbindung aus Kohlenstoff und Sauerstoff. Es ist ein nicht reizendes, geschmack-, farb- und geruchloses sowie ein sehr giftiges Gas. Es entsteht bei der Verbrennung von kohlenstoffhaltigen Stoffen wie zum Beispiel der Kohle, die beim Shisha-Rauchen verwendet wird.

Außerdem entsteht durch die Verschwelung bzw. durch das Verbrennen des Tabaks Teer.

Ein weiterer schädlicher Stoff ist Glycerin, dieser wird zum Feuchthalten des Tabaks verwendet.

Speichelreste können durch mangelnde Hygiene über das Mundstück Krankheiten übertragen, wie zum Beispiel Hepatitis oder Herpes.

Worauf sollten Sie beim Shisha-Rauchen bzw. beim Besuch einer Shisha-Bar achten?

  • ausreichender Luftaustausch /aktive Lüftungsanlagen
  • Warnhinweise für besonders gefährdete Personen
  • das Vorhandensein von CO-Meldern

Bei ersten Anzeichen einer Kohlenmonoxidvergiftung verlassen Sie sofort den Raum bzw. die Shisha-Bar und suchen einen Arzt auf.

Symptome einer Kohlenmonoxidvergiftung

  • Kopfschmerzen
  • Schwindel
  • Übelkeit und Erbrechen
  • Verwirrtheit
  • Müdigkeit bis hin zur Bewusstlosigkeit
  • Herzrasen
  • Halluzination

Besonders gefährdete Personen

  • Schwangere Frauen
  • Personen mit Herz-Kreislauf-Problemen
  • ältere Menschen

Hinweis für Ärzte

Vergiftungsfälle dieser Art müssen gemäß § 16e Absatz 2 Chemikaliengesetz dem Bundesinstitut für Risikobewertung übermittelt werden.

Rechtsvorschriften

Weiterführende Informationen

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