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Vorsorgeleistung und Reha

Arzt und Patient bei der Durchführung einer Mammographie © iStock @ pixelfit

Krankheiten wie Bluthochdruck, Herzinfarkt, Krebs oder Diabetes sind unter anderem Folgen unserer immer älter werdenden Wohlstandsgesellschaft und weiterhin auf dem Vormarsch. Ihre Behandlung kostet das Gesundheitssystem jedes Jahr hohe Summen. Darüber hinaus verursachen sie Sorge und Leid für Betroffene und ihre Angehörigen.

Mehr Vorbeugung und Vorsorge sind nötig, um Krankheiten zu vermeiden, ihren Beginn hinauszuzögern, Lebensqualität zu erhalten und unser Gesundheitswesen auf Dauer bezahlen zu können. Zur Vorsorge und Krankheitsvermeidung gehören neben einer ausgewogenen Ernährung, ausreichend Bewegung und Entspannung im Alltag. Weiterhin, der Verzicht auf Rauchen und übermäßigem Alkoholkonsum, regelmäßige Vorsorgeuntersuchungen beim Arzt sowie ein aktueller Impfschutz. Für die Förderung des seelischen Wohlbefindens bestehen im persönlichen Umfeld häufig viele Möglichkeiten, zum Beispiel: Gespräche mit dem Partner, Freunden, Arbeitskollegen, Feste in der Familie, Ausflüge mit Kindern und Enkeln, Wanderungen in der Natur. Auf diese Weise kann jeder Einzelne Verantwortung für seine Gesundheit übernehmen und damit aktiv dazu beitragen, fit bis ins Alter, manchmal sogar bis ins hohe Alter zu bleiben.

Daten zu verschiedenen Erkrankungen der sächsischen Bevölkerung liefert die Gesundheitsberichterstattung im Themenblock Gesundheit.

Ambulante Vorsorgeleistungen

Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung haben Anspruch auf ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, wenn diese notwendig sind, eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen, einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden. Reichen diese Leistungen nicht aus, kann die Krankenkasse ambulante Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten erbringen. Die Satzung kann zu den übrigen Kosten der Vorsorgeleistungen einen Zuschuss von bis zu 13 Euro täglich vorsehen. Diese Leistungen können nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Durchführung einer solchen oder ähnlichen Maßnahme erbracht werden.

Stationäre Vorsorgeleistungen

Reichen bei Versicherten ambulante Vorsorgeleistungen nicht aus, können bei medizinischer Begründung die Kosten einer stationären Behandlung mit Unterkunft und Verpflegung in einer Vorsorgeeinrichtung, mit der ein Versorgungsvertrag abgeschlossen ist, übernommen werden. Diese Leistungen sind grundsätzlich für längstens drei Wochen vorgesehen. Sie können vor Ablauf von vier Jahren geleistet werden, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich sind.

Vorsorge für Mütter und Väter

Die Krankenkasse erbringt erforderliche Vorsorgeleistungen für Mütter und Väter in einer Einrichtung des Müttergenesungswerkes oder einer gleichartigen Einrichtung bei voller Kostenübernahme, wenn dies aus medizinischen Gründen notwendig ist.

Medizinische Rehabilitation

Bei Krankheiten, die im Rahmen einer normalen medizinischen Versorgung durch den Haus- oder Facharzt nicht ausreichend zu behandeln sind, können Betroffene eine ambulante oder stationäre medizinische Rehabilitation beantragen.

Die wichtigsten Kostenträger sind die gesetzliche Renten,- Kranken- und Unfallversicherung. Welcher Träger zuständig ist, muss häufig erst individuell geklärt werden. Alle Rehabilitationsträger sind jedoch gesetzlich verpflichtet, Auskunft zu geben und innerhalb einer bestimmten Frist die Zuständigkeit zu klären. Gegebenenfalls müssen sie den Antrag an die zuständige Stelle weiterleiten.

Die gesetzliche Rentenversicherung erbringt für ihre Versicherten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, wenn die Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet oder gemindert ist und sie durch diese Leistung wesentlich gebessert, wiederhergestellt oder eine wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann. Es gilt der Grundsatz »Reha vor Rente«.

Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung ist es, eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern. Erforderliche Maßnahmen werden grundsätzlich in Form einer ambulanten Rehabilitationsmaßnahme erbracht. Reicht eine ambulante Maßnahme nicht aus, kann eine stationäre Behandlung in einer Rehabilitationseinrichtung erbracht werden. Sie tritt nur ein, wenn kein anderer Sozialleistungsträger zuständig ist.

Rehabilitationsmaßnahmen seitens der gesetzlichen Renten- oder Krankenversicherung dauern in der Regel drei Wochen und können frühestens nach Ablauf von vier Jahren erneut gewährt werden. Eine vorzeitige Leistung ist nur aus dringenden medizinischen Gründen möglich.

Für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, die infolge eines Arbeitsunfalls, eines Wegeunfalls oder einer vorliegenden Berufskrankheit erforderlich werden, ist die gesetzliche Unfallversicherung zuständig. Sie steuert und koordiniert die medizinische Behandlung sowie die Wiedereingliederung in den Beruf und in das soziale Umfeld mit allen geeigneten Mitteln.

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