Organ- und Gewebespende
In Deutschland regelt das Transplantationsgesetz die Voraussetzungen für die Organ- und Gewebespende. Auf den folgenden Seiten wird insbesondere über die Organspende informiert. Das Transplantationsgesetz unterscheidet dabei zwischen der Spende von verstorbenen Personen (postmortale Organspende) und der von lebenden Personen (Lebendorganspende).
Themengebiete
Postmortale Organspende
Voraussetzung für die Organentnahme bei einem Verstorbenen ist die zu Lebzeiten erklärte Einwilligung, nach dem Tod Organe spenden zu wollen, sowie die Feststellung des unumkehrbaren Ausfalls sämtlicher Hirnfunktionen (irreversibler Hirnfunktionsausfall, früher auch Hirntod genannt).
Lebendorganspende
Die Lebendorganspende ist nach dem Transplantationsgesetz nur unter sehr engen Voraussetzungen zulässig.
Rechtsvorschriften
- Sächsisches Ausführungsgesetz zum Transplantationsgesetz – REVOSax Landesrecht
- Transplantationsgesetz – Gesetze im Internet Bundesrecht
Amt24 – Sachsens Service-Portal
- Organ- und Gewebespende sowie Körperspende – Amt24
- Organspendausweis Download zum Drucken