Transformationsfonds
Das Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsqualität im Krankenhaus und zur Reform der Vergütungsstrukturen (Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz - KHVVG) trat am 1. Januar 2025 in Kraft. Ziel des Gesetzes ist es, die Behandlungsqualität in Kliniken zu verbessern und die flächendeckende medizinische Versorgung für Patientinnen und Patienten, auch im ländlichen Raum, zu stärken. Der mit dem KHVVG geschaffene Transformationsfonds wird vom Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) verwaltet. Das BAS wird zur Durchführung des Förderverfahrens noch eine Förderrichtlinie erlassen. Aktuelle Informationen zum Sachstand erhalten Sie auf der Internetseite des BAS.
Der Transformationsfonds stellt die erforderlichen finanziellen Mittel bereit, um die durch die Krankenhausreform des Bundes bedingten strukturellen Veränderungen zu unterstützen. Über einen Zeitraum von zehn Jahren (2026 – 2035) werden insgesamt bis zu 50 Milliarden Euro vom Bund und von den Ländern bereitgestellt. Die Förderanteile des Bundes werden nach dem Königsteiner Schlüssel auf die Länder verteilt.
Als Rechtsgrundlage führt § 12 b KHG folgende Tatbestände für eine mögliche Förderung von Vorhaben an:
- standortübergreifende Konzentration akutstationärer Versorgungskapazitäten,
- Umstrukturierung von Standorten mit dem Ziel, sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen zu bilden,
- Bildung telemedizinischer Netzwerkstrukturen, einschließlich robotergestützter Telechirurgie,
- Bildung von Zentren zur Behandlung von seltenen, komplexen oder schwerwiegenden Erkrankungen an Hochschulkliniken,
- Bildung von regional begrenzten Krankenhausverbünden (mit mindestens zwei Krankenhäusern) zum Abbau von Doppelstrukturen, insbesondere durch Standortzusammenlegungen,
- Bildung integrierter Notfallstrukturen,
- Schließung von Krankenhausstandorten bzw. Teilen davon in Gebieten mit einer hohen Dichte an Krankenhäusern bzw. Krankenhausbetten,
- Schaffung von zusätzlichen Ausbildungskapazitäten, soweit diese auf Vorhaben nach Nr. 1 oder 5 beruhen.
- Website des Bundesamtes für Soziale Sicherung (BAS)
- Krankenhausfinanzierungsgesetz § 12 b Transformationsfonds, Verordnungsermächtigung
Antragsverfahren
Formlose Anträge zu möglichen Vorhaben können seit 2025 beim SMS, Ref. 54 eingereicht werden. Hierüber wurden die sächsischen Krankenhäuser über verschiedene Kanäle informiert. Es liegen derzeit bereits ausreichend Anträge vor, um das Volumen, welches der Freistaat Sachsen am Transformationsfonds beanspruchen könnte, vollständig auszuschöpfen. Zugleich begleitet das SMS bereits eine Vielzahl von Transformationsvorhaben infolge von Strukturveränderungen im laufenden Krankenhausplanungsverfahren, bei denen eine mögliche Förderung ebenso thematisiert wird.
Nach dem noch geltenden § 13 KHG treffen die Länder im Einvernehmen mit den Kassen die Entscheidung, welche Vorhaben gefördert werden sollen und für die ein Antrag beim BAS gestellt werden soll. § 13 KHG soll durch das derzeit im Gesetzgebungsverfahren befindliche Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG) insoweit eine Änderung erfahren, als das das Einvernehmen beim Transformationsfonds mit den Kassen lediglich anzustreben sei.
Mögliche Antragstellungen stehen zudem unter dem Vorbehalt, dass die entsprechenden Kofinanzierungsmittel des Landes bereitstehen.