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Patientenrechte

Junge Ärztin erklärt älteren Patientin ein Dokument © Adobe Stock | fizkes

Zu den Patientenrechten zählen insbesondere das Recht auf sorgfältige Aufklärung vor einer ärztlichen Behandlung und das Recht auf qualifizierte Behandlung mit daran anknüpfenden Rechten, zum Beispiel dem Recht auf Einsicht in die eigenen Patientenakten. Grundlage dieser Patientenrechte ist das Recht auf Autonomie und Selbstbestimmung des Patienten, das grundrechtlich gewährleistet ist. Am 26. Februar 2013 ist das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten (Patientenrechtegesetz) (BGBl. I S. 277) in Kraft getreten. Dadurch werden die verstreuten Patientenrechte gebündelt und die Stellung des Patienten im Gesundheitssystem gestärkt.

  • In Sachsen wurden sämtliche Krankenhäuser gesetzlich verpflichtet, unabhängige Beschwerdestellen für Patientenanliegen einzurichten (§ 23 Abs. 4 Sächsisches Krankenhausgesetz).
  • Zudem hat die Sächsische Landesärztekammer einen Ausschuss »Berufsrecht« sowie eine Gutachterstelle für Arzthaftungsfragen eingerichtet. Der Ausschuss »Berufsrecht« beschäftigt sich mit Beschwerden von Patienten gegen Ärzte im Allgemeinen. Die Gutachterstelle hat die Aufgabe, bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Behandlungsfehlern zu vermitteln und den Konflikt nach Möglichkeit außergerichtlich beizulegen.
  • In Sachsen gibt es eine Vielzahl von Stellen, bei denen sich Patienten informieren können. Eine Zusammenfassung der Stellen und weitere Informationen im Internet bietet das Internetportal »Gesundheitsinformationen Sachsen«.

Patientenverfügung

Um sich Selbstbestimmung und Patientenautonomie auch für Situationen zu sichern, in denen man selbst nicht mehr fähig ist, eine eigene Entscheidung zu treffen, wird empfohlen, eine Patientenverfügung zu verfassen. Weiterführende Informationen dazu sowie zu den Themen Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung bietet das Internetportal Amt 24.

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