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Häufig gestellte Fragen

Die häufig gestellten Fragen (FAQ) stellen ein Informationsangebot des MRE-Netzwerkes Sachsen dar und werden kontinuierlich ergänzt.

Sollten Sie hier keine Antworten auf Ihre Fragen finden, stehen wir Ihnen gern unter mre@sms.sachsen.de zur Verfügung.

Allgemein

Grundsätzlich kann auch über den Kontakt mit kontaminierten Lebensmitteln und durch den Verzehr von nicht durchgegarten, kontaminierten Lebensmitteln eine Besiedelung des Menschen mit MRE erfolgen. Infektionen werden auf diesem Weg selten direkt ausgelöst, weil dazu eine besondere Empfänglichkeit vorliegen muss.

Gefährdet sind insbesondere schwer Kranke, Personen mit chronischen Wunden und gesundheitlich vorgeschädigte oder geschwächte Personen (zum Beispiel Personen mit gestörter Barrierefunktion der Haut, einer Krankheit des Immunsystems, Diabetiker, Dialysepatienten, Hochbetagte, Personen mit hohem Pflegebedarf oder Bettlägerigkeit) sowie auch Säuglinge und Kleinkinder.

Es werden interne (körpereigene) und externe Risikofaktoren unterschieden.

Zu den wichtigsten internen Faktoren zählen:

  • hohes Alter
  • geringe Mobilität
  • offene Wunden, Dekubitalulzera
  • Diabetes mellitus oder andere chronische Erkrankungen
  • Ekzeme, nässende Dermatitiden
  • funktionelle Störungen, Multimorbidität

Zu den wichtigsten externen Faktoren zählen:

  • langdauernde Antibiotikatherapie
  • Krankenhausaufenthalt in den letzten 6 Monaten
  • invasive Maßnahmen
  • Fremdkörperimplantate
  • hohe Pflegestufe
  • enger Patienten-Personalkontakt
  • Harnwegskatheter

Das ist abhängig von der Methodik. PCR-Diagnostik kann ein Ergebnis innerhalb weniger Stunden liefern, sollte im positiven Fall dann aber kulturell bestätigt werden. Die kulturelle Diagnostik (mittels Anzucht des Erregers), die auch Voraussetzung für die Erstellung eines Antibiogramms ist, dauert mindestens 2 Tage. Je nach Erregermenge im Ausgangsmaterial kann sich dieser Zeitraum aber im Einzelfall auf bis zu 4 Tage verlängern.

Patienten und Angehörige

Im Allgemeinen ist eine angemessene Basishygiene (Händewaschen nach Toilettengang und vor dem Zubereiten von Speisen, Verzicht auf gemeinsam benutzte körpernahe Utensilien) im häuslichen Umfeld ausreichend. Liegen Anhaltspunkte für ein höheres Übertragungsrisiko von Seiten des MRE-Trägers vor, sollte engerer körperlicher Kontakt vermieden und in bestimmten Situationen eine Händedesinfektion sowie die Desinfektion bestimmter Kontaktflächen durchgeführt werden.

Eine einmalige Sanierung bietet keinen ausreichenden Schutz vor erneuter Besiedelung. Haut und Haare sind schwierig zu desinfizieren beziehungsweise muss davon ausgegangen werden, dass in der Umgebung eines sanierten Patienten die äußeren Bedingungen für die MRSA-Übertragung bestehen bleiben. Dafür kommen zum Beispiel positive Kontaktpersonen, nicht konsequent durchgeführte Sanierungs- und Desinfektionsmaßnahmen sowie Haustiere als Faktoren in Frage. Neben allgemein schwer zu sanierenden Körperstellen, gibt es sanierungshemmende Faktoren, die bisher nicht ausreichend geklärt sind. Über weitere Sanierungsversuche entscheidet der Hausarzt.

Im Krankenhaus befinden sich häufig schwerkranke oder abwehrgeschwächte Patienten, welche durch eine MRE-Besiedlung/-Infektion besonders gefährdet sind. Zusätzlich stellen künstliche Eintrittspforten in den Körper (zum Beispiel zentrale Venenkatheter) ein Risiko für Infektionen dar. Die Anwendung strengerer Hygienemaßnahmen, welche auch von den betroffenen Patienten und ihren Besuchern eingehalten werden müssen, dient somit dem Schutz aller Patienten.

Für schwangere Beschäftigte sowie während der Stillzeit gelten besondere Regeln des Arbeitsschutzes. Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung sowie der Umgang mit Gefahrstoffen sind während Schwangerschaft und Stillzeit deshalb in der Regel verboten beziehungsweise nur stark eingeschränkt möglich. Der Arbeitgeber legt im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung den Umfang der einzuschränkenden Tätigkeiten für den Arbeitsnehmer fest. Nach der Stillzeit besteht für Kleinkinder im Haushalt der Beschäftigten kein erhöhtes Risiko durch die Pflege oder Behandlung von MRE-Patienten, wenn der Beschäftigte die Vorgaben des Arbeitsschutzes strikt einhält.

Schwangere, die einen pflegebedürftigen MRE-Träger im Privathaushalt betreuen, müssen auf die strikte Einhaltung der Hygienemaßnahmen achten oder sollten besser eine alternative Betreuung durch eine andere Person für die Zeit der Schwangerschaft arrangieren.

Die Besiedlung mit MRE stellt für Gesunde normalerweise keine akute Gefährdung dar, da sie bei diesen Personen in der Regel nicht zu Infektionen führt. MRE werden in der häuslichen Umgebung vor allem durch kontaminierte Oberflächen und gemeinsam benutzte Gegenstände übertragen. Die Wahrscheinlichkeit einer Übertragung hängt ganz allgemein von den Bedingungen des Zusammenlebens mit einem kolonisierten Mitbewohner/Nachbarn/Verwandten ab und steigt mit der Dauer und Häufigkeit (engen) Körperkontakts (»Teilen von Tisch, Bett und Bad«). Sie erhöht sich durch bestimmte Faktoren auf Seiten des MRE-Trägers, zum Beispiel bei persönlichen Hygienemängeln, akuten Atemwegsinfekten oder eingeschränkter Kooperationsfähigkeit (zum Beispiel bei Demenz).

Die Standardsanierung wird innerhalb 1 Woche durchgeführt. Während dieses Zeitrahmens erfolgt täglich eine antibiotische Behandlung der Nasenvorhöfe und eine antiseptische Behandlung des Rachens. Außerdem muss täglich eine Ganzkörperwaschung durchgeführt werden.

Krankenhäuser

Im Allgemeinen sind basishygienische Maßnahmen für den Schutz des Personals als auch der Patienten ausreichend. Über die Basishygiene hinausgehende Maßnahmen richten sich nach dem Risikoprofil der Einrichtung, zum Beispiel Barrierepflege bei immunsupprimierten Patienten. Personal mit einer Besiedlung im Nasen-/Rachenraum soll nicht in der direkten Pflege im Krankenhaus und auch nicht zur Pflege von Heimbewohnern/Pflegebedürftigen eingesetzt werden.

Bei nachgewiesener MRSA-Besiedelung des Personals ist stets eine Sanierung anzustreben.

Für schwangere Beschäftigte sowie während der Stillzeit gelten besondere Regeln des Arbeitsschutzes. Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung sowie der Umgang mit Gefahrstoffen sind während Schwangerschaft und Stillzeit deshalb in der Regel verboten beziehungsweise nur stark eingeschränkt möglich. Der Arbeitgeber legt im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung den Umfang der einzuschränkenden Tätigkeiten für den Arbeitsnehmer fest. Nach der Stillzeit besteht für Kleinkinder im Haushalt der Beschäftigten kein erhöhtes Risiko durch die Pflege oder Behandlung von MRE-Patienten, wenn der Beschäftigte die Vorgaben des Arbeitsschutzes strikt einhält.

Schwangere, die einen pflegebedürftigen MRE-Träger im Privathaushalt betreuen, müssen auf die strikte Einhaltung der Hygienemaßnahmen achten oder sollten besser eine alternative Betreuung durch eine andere Person für die Zeit der Schwangerschaft arrangieren.

Personal soll auf MRSA untersucht werden, wenn der epidemiologische Verdacht einer MRSA-Übertragung bei Patienten oder Pflegeheimbewohnern durch das Personal besteht. Dies abzuklären ist in der Regel sinnvoll bei zwei oder mehr im Zusammenhang stehenden Fällen innerhalb der Einrichtung.

Eine einmalige Sanierung bietet keinen ausreichenden Schutz vor erneuter Besiedelung. Haut und Haare sind schwierig zu desinfizieren beziehungsweise muss davon ausgegangen werden, dass in der Umgebung eines sanierten Patienten die äußeren Bedingungen für die MRSA-Übertragung bestehen bleiben. Dafür kommen zum Beispiel positive Kontaktpersonen, nicht konsequent durchgeführte Sanierungs- und Desinfektionsmaßnahmen sowie Haustiere als Faktoren in Frage. Neben allgemein schwer zu sanierenden Körperstellen, gibt es sanierungshemmende Faktoren, die bisher nicht ausreichend geklärt sind. Über weitere Sanierungsversuche entscheidet der Hausarzt.

Niedergelassene Ärzte

An der Sächsischen Landesärztekammer (SLÄK) wird ein Curriculum zum rationalen Einsatz von Antibiotika angeboten, das von der Arbeitsgruppe Surveillance und Antibiotika-Strategie des MRE-Netzwerkes Sachsen in Kooperation mit der SLÄK und der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen erarbeitet wurde.

Das Curriculum umfasst 14 Unterrichtseinheiten je 45 Minuten. Es werden Grundlagen der Antibiotikatherapie, die Therapie der Infektionen wichtiger Organsysteme und bestimmter Patientengruppen, Infektionen durch multiresistente Erreger im ambulanten Bereich und Fallbeispiele behandelt.

Bisher fanden 2 Fortbildungsveranstaltungen statt (zuletzt am 9. und 10. Mai 2014). Weitere Termine können bei der Sächsischen Landesärztekammer erfragt werden.

Für schwangere Beschäftigte sowie während der Stillzeit gelten besondere Regeln des Arbeitsschutzes. Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung sowie der Umgang mit Gefahrstoffen sind während Schwangerschaft und Stillzeit deshalb in der Regel verboten beziehungsweise nur stark eingeschränkt möglich. Der Arbeitgeber legt im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung den Umfang der einzuschränkenden Tätigkeiten für den Arbeitsnehmer fest. Nach der Stillzeit besteht für Kleinkinder im Haushalt der Beschäftigten kein erhöhtes Risiko durch die Pflege oder Behandlung von MRE-Patienten, wenn der Beschäftigte die Vorgaben des Arbeitsschutzes strikt einhält.

Schwangere, die einen pflegebedürftigen MRE-Träger im Privathaushalt betreuen, müssen auf die strikte Einhaltung der Hygienemaßnahmen achten oder sollten besser eine alternative Betreuung durch eine andere Person für die Zeit der Schwangerschaft arrangieren.

Eine einmalige Sanierung bietet keinen ausreichenden Schutz vor erneuter Besiedelung. Haut und Haare sind schwierig zu desinfizieren beziehungsweise muss davon ausgegangen werden, dass in der Umgebung eines sanierten Patienten die äußeren Bedingungen für die MRSA-Übertragung bestehen bleiben. Dafür kommen zum Beispiel positive Kontaktpersonen, nicht konsequent durchgeführte Sanierungs- und Desinfektionsmaßnahmen sowie Haustiere als Faktoren in Frage. Neben allgemein schwer zu sanierenden Körperstellen, gibt es sanierungshemmende Faktoren, die bisher nicht ausreichend geklärt sind. Über weitere Sanierungsversuche entscheidet der Hausarzt.

Die Standardsanierung wird innerhalb 1 Woche durchgeführt. Während dieses Zeitrahmens erfolgt täglich eine antibiotische Behandlung der Nasenvorhöfe und eine antiseptische Behandlung des Rachens. Außerdem muss täglich eine Ganzkörperwaschung durchgeführt werden.

Das ist abhängig von der Methodik. PCR-Diagnostik kann ein Ergebnis innerhalb weniger Stunden liefern, sollte im positiven Fall dann aber kulturell bestätigt werden. Die kulturelle Diagnostik (mittels Anzucht des Erregers), die auch Voraussetzung für die Erstellung eines Antibiogramms ist, dauert mindestens 2 Tage. Je nach Erregermenge im Ausgangsmaterial kann sich dieser Zeitraum aber im Einzelfall auf bis zu 4 Tage verlängern.

Ambulanter und stationärer Pflegedienst

Wie bei allen anderen Tätigkeiten mit Körperkontakt beziehungsweise der Möglichkeit der Kontamination der Umgebung bestehen auch im Rahmen physiotherapeutischer Behandlungen vielfältige Übertragungsmöglichkeiten von Krankheitserregern. Das heißt, dass der Physiotherapeut ebenso strikt die Maßnahmen der Basishygiene und eventuell empfohlene Zusatzmaßnahmen einhalten muss. Kontaminierte Oberflächen und eingesetzte Geräte sind anschließend einer Flächendesinfektion zu unterziehen. Ebenso müssen die Möglichkeiten der Verhinderung einer Übertragung seitens des Patienten umgesetzt werden (zum Beispiel Händedesinfektion durch den Patienten vor der Behandlung, Verbinden offener Wunden, Mund-Nasen-Schutz bei Atemwegsinfekt und gleichzeitiger respiratorischer Besiedlung mit MRE, gegebenenfalls Trachealkanüle mit HME-Filter).

Im Allgemeinen sind basishygienische Maßnahmen für den Schutz des Personals als auch der Patienten ausreichend. Über die Basishygiene hinausgehende Maßnahmen richten sich nach dem Risikoprofil der Einrichtung, zum Beispiel Barrierepflege bei immunsupprimierten Patienten. Personal mit einer Besiedlung im Nasen-/Rachenraum soll nicht in der direkten Pflege im Krankenhaus und auch nicht zur Pflege von Heimbewohnern/Pflegebedürftigen eingesetzt werden.

Bei nachgewiesener MRSA-Besiedelung des Personals ist stets eine Sanierung anzustreben.

Für schwangere Beschäftigte sowie während der Stillzeit gelten besondere Regeln des Arbeitsschutzes. Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung sowie der Umgang mit Gefahrstoffen sind während Schwangerschaft und Stillzeit deshalb in der Regel verboten beziehungsweise nur stark eingeschränkt möglich. Der Arbeitgeber legt im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung den Umfang der einzuschränkenden Tätigkeiten für den Arbeitsnehmer fest. Nach der Stillzeit besteht für Kleinkinder im Haushalt der Beschäftigten kein erhöhtes Risiko durch die Pflege oder Behandlung von MRE-Patienten, wenn der Beschäftigte die Vorgaben des Arbeitsschutzes strikt einhält.

Schwangere, die einen pflegebedürftigen MRE-Träger im Privathaushalt betreuen, müssen auf die strikte Einhaltung der Hygienemaßnahmen achten oder sollten besser eine alternative Betreuung durch eine andere Person für die Zeit der Schwangerschaft arrangieren.

Bei Besiedlung eines Heimbewohners mit einem MRE soll eine vorübergehende Unterbringung im Einzelzimmer mit eigenem Sanitärbereich immer angestrebt werden, da so das Risiko einer Übertragung weiter verringert werden kann. Dies lässt sich jedoch unter den Bedingungen eines Altenpflegeheimes oft nicht wie im Krankenhaus umsetzen. Insbesondere bei Vorliegen eines 4MRGN oder bestimmten Risikofaktoren seitens des besiedelten Bewohners (eingeschränkte Einsichts- und Kooperationsfähigkeit, Demenz, chronische Wunden, Harnwegskatheter, Sonden, Tracheostomata, Stuhlinkontinenz) sollte eine Einzelzimmerunterbringung realisiert werden. Eine gemeinsame Unterbringung mit infektionsgefährdeten Bewohnern (Bewohner mit Risikofaktoren) ist grundsätzlich zu vermeiden.

Ein gut kooperierender Bewohner mit Nachweis eines 3MRGN, MRSA oder VRE kann ein gemeinsames Zimmer mit einem nicht infektionsgefährdeten Bewohner nutzen. Zusätzliche Hygienemaßnahmen sind die getrennte Lagerung von Hygieneartikeln, Sanitärutensilien sowie der angewendeten Medizinprodukte. Weitere Maßnahmen sind unter anderem eine tägliche desinfizierende Reinigung der gemeinsam genutzten Oberflächen und des Fußbodens und die Händedesinfektion nach dem Toilettengang.

Die gemeinsame Unterbringung von MRE-Trägern ist nur bei Vorliegen des gleichen Erregers möglich. Bei Vorliegen verschiedener MRE muss dies unbedingt unterbleiben.

Die Teilnahme ist möglich, wenn offene Wunden abgedeckt und verbunden werden und gegebenenfalls ein vorhandenes Tracheostoma mit einer Trachealkanüle mit einem HME-Filter versehen wird. Weiterhin sollten die Betroffenen zu gründlichen Hygienemaßnahmen (Händewaschen, -desinfektion) angeleitet werden. Bewohner mit einem Atemwegsinfekt und gleichzeitiger respiratorischer Besiedlung mit MRE sollten für die Dauer des Infektes einen Mund-Nasen-Schutz tragen beziehungsweise in der Akutphase vorübergehend nicht an den Veranstaltungen teilnehmen.

Eine einmalige Sanierung bietet keinen ausreichenden Schutz vor erneuter Besiedelung. Haut und Haare sind schwierig zu desinfizieren beziehungsweise muss davon ausgegangen werden, dass in der Umgebung eines sanierten Patienten die äußeren Bedingungen für die MRSA-Übertragung bestehen bleiben. Dafür kommen zum Beispiel positive Kontaktpersonen, nicht konsequent durchgeführte Sanierungs- und Desinfektionsmaßnahmen sowie Haustiere als Faktoren in Frage. Neben allgemein schwer zu sanierenden Körperstellen, gibt es sanierungshemmende Faktoren, die bisher nicht ausreichend geklärt sind. Über weitere Sanierungsversuche entscheidet der Hausarzt.

Sofern die angewiesenen Schutzmaßnahmen angemessen sind, berücksichtigen Sie im Kontakt mit den Angehörigen bitte, dass diese oft Laien auf dem Gebiet des Infektionsschutzes sind und Risiken anders einschätzen. Sprechen Sie mit den Angehörigen und klären Sie sie geduldig über den Sinn und die Notwendigkeit von speziellen Hygienemaßnahmen und deren strikte Einhaltung auf. Lassen Sie sich nicht auf Kompromisse ein, wenn diese absehbar dazu führen würden, dass Sie im Ergebnis auf notwendige Schutzmaßnahmen verzichten müssten. Wenn Sie Unterstützung benötigen, wenden Sie sich an Ihr zuständiges Gesundheitsamt.

Anzustreben wäre, dass in der WG ein einheitlicher Hygienestandard eingeführt wird, weil sonst unter Umständen auch damit gerechnet werden muss, dass einzelne Hygienemaßnahmen einander zuwiderlaufen. Gegebenenfalls sind die einzelnen Hygienemaßnahmen daraufhin zu überprüfen, ob sie dem tatsächlichen Risiko angemessen sind. Wenn Ihnen Hygienemängel bekannt werden, die Sie weder selbst verantworten, noch ändern können oder die Ihren eigenen Bemühungen schaden, sprechen Sie die verantwortlichen Leitungspersonen der betreffenden Pflegedienste an. Falls sich dadurch nichts erreichen lässt, wenden Sie sich an das zuständige Gesundheitsamt.

Personal soll auf MRSA untersucht werden, wenn der epidemiologische Verdacht einer MRSA-Übertragung bei Patienten oder Pflegeheimbewohnern durch das Personal besteht. Dies abzuklären ist in der Regel sinnvoll bei zwei oder mehr im Zusammenhang stehenden Fällen innerhalb der Einrichtung.

Bei MRSA-positiven Heimbewohnern wird sehr häufig eine Besiedlung der Stirn-Haar-Grenze mit MRSA nachgewiesen. Die Arbeitsgeräte des Friseurs (Kämme, Scheren…) können demnach bei Behandlung dieser Kunden kontaminiert werden. Um eine Übertragung auf andere Kunden sicher auszuschließen, müssen alle Arbeitsgeräte nach einem Kunden mit MRSA-Besiedlung im Kopfbereich desinfiziert werden. Die genutzten Handtücher müssen direkt in den Wäscheabwurf ohne Zwischenablage gegeben werden. Potentiell kontaminierte (Arbeits-)flächen sollen desinfiziert werden. Abschließend ist eine Hygienische Händedesinfektion durchzuführen. Es empfiehlt sich wegen des erhöhten Aufwandes, die Behandlung dieser Kunden auf das Ende des Arbeitstages zu verlegen.

Eine Kältebehandlung ist kein geeignetes Verfahren um eventuelle bakterielle Kontaminationen von Gegenständen zu beseitigen. Bakterien können Kälte im Allgemeinen sehr gut tolerieren – sie hemmt zwar deren Vermehrung, tötet sie aber nicht ab. Bakterienstämme werden in mikrobiologischen Laboren in flüssigem Stickstoff (-196°C) kryokonserviert und sind dann noch nach Jahren wieder anzüchtbar. Eine »Desinfektion« durch Kälte ist also nicht möglich – entsprechend finden sich auch in den einschlägigen Listen der geprüften Desinfektionsmittel/-verfahren (RKI, VAH) keine diesbezüglichen Einträge.

Die Standardsanierung wird innerhalb 1 Woche durchgeführt. Während dieses Zeitrahmens erfolgt täglich eine antibiotische Behandlung der Nasenvorhöfe und eine antiseptische Behandlung des Rachens. Außerdem muss täglich eine Ganzkörperwaschung durchgeführt werden.

Das ist abhängig von der Methodik. PCR-Diagnostik kann ein Ergebnis innerhalb weniger Stunden liefern, sollte im positiven Fall dann aber kulturell bestätigt werden. Die kulturelle Diagnostik (mittels Anzucht des Erregers), die auch Voraussetzung für die Erstellung eines Antibiogramms ist, dauert mindestens 2 Tage. Je nach Erregermenge im Ausgangsmaterial kann sich dieser Zeitraum aber im Einzelfall auf bis zu 4 Tage verlängern.

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