Stationäre medizinische Versorgung in Krankenhäusern
In Sachsen sichert ein flächendeckendes, funktional abgestuftes System von Krankenhäusern die bedarfsgerechte medizinische Versorgung der Bevölkerung. Wichtigstes Planungsinstrument der eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäuser ist der Krankenhausplan des Freistaates Sachsen. Darin sind die Grundsätze und Leitlinien der Krankenhausplanung, Festlegungen zu den Versorgungsaufträgen und konkreten Kapazitäten in den einzelnen Krankenhäusern sowie Angaben zu speziellen Versorgungsstrukturen ausgewiesen. Neue medizinische und technische Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, Veränderungen in der Altersstruktur der Einwohner auf Grund der demografischen Entwicklung sowie die Notwendigkeit einer ökonomischen Ressourcennutzung erfordern die ständige Weiterentwicklung des Krankenhausplanes. Der Krankenhausplan wird daher in der Regel alle drei Jahre fortgeschrieben.
- Sächsisches Krankenhausregister
- Sächsischer Krankenhausplan 2024 Teil I (*.pdf, 1,39 MB)
- Sächsischer Krankenhausplan 2024 Teil II (*.pdf, 4,51 MB)
- Krankenhausinformationen für Notfälle
- Sächsisches Krankenhausgesetz vom 15.12.2022
Umsetzung der Krankenhausreform im Freistaat Sachsen
Am 12.12.2024 ist das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz hat der Bund die sog. Krankenhausreform auf den Weg gebracht. Diese gilt es nun in den Bundesländern – somit auch im Freistaat Sachsen – umzusetzen. Aus diesem Grund hat der Krankenhausplanungsausschuss – ebenfalls am 12.12.2024 – beschlossen, einen neuen Krankenhausplan aufzustellen. Das Verfahren zur Aufstellung des Krankenhausplanes musste aufgrund der Vorgaben der Krankenhausreform jedoch – im Vergleich zu dem bisherigen Verfahren – angepasst werden.
Die wichtigsten Ziele der Reform sind:
- Sicherung und Steigerung der Behandlungsqualität,
- Gewährleistung einer flächendeckenden medizinischen Versorgung für Patientinnen und Patienten,
- Effizienzsteigerung in der Krankenhausversorgung sowie Entbürokratisierung.
Diese Ziele sollen insbesondere durch folgende Maßnahmen erreicht werden:
- Umstellung der Planungssystematik von Fachgebieten in kleinteiligere Leistungsgruppen bei gleichzeitiger Anpassung der Vergütungssystematik von reinen Fallpauschalen hinzu einer teilweisen Vorhaltevergütung.
- Vermeidung von Kleinstfallzahlen gerade bei komplexen Behandlungen, um Qualitätsdefizite aufgrund geringer Erfahrung abzubauen.
- Bündelung von kardiologischen und orthopädischen sowie endoprothetischen Leistungen zur Steigerung der Qualität und Effizienz in diesen Bereichen.
Im Freistaat Sachsen finden wir bereits jetzt – als Ausgangsbasis – eine gute Struktur der Krankenhauslandschaft vor. Diese gilt es zu erhalten. Die Vorgaben der Krankenhausreform gelten für alle Bundesländer gleichermaßen, obwohl die Ausgangslage – bei Flächenländern und Stadtstaaten, in Ost und in West – zum Teil sehr unterschiedlich sind. Die Umsetzung der Reform stellt für Sachsen daher eine gewisse Herausforderung dar. Gleichzeitig gilt es aber auch in Sachsen Fehlanreize abzubauen, damit jede Behandlung ausschließlich im Sinne der Patientinnen und Patienten vorgenommen wird. Außerdem muss auch in Sachsen die Krankenhauslandschaft mit Blick auf die demografische Entwicklung – d.h. insbesondere den wachsenden Fachkräftemangel und die in einigen Regionen stark zurückgehenden Fallzahlen – zukunftsfest gemacht werden. Dabei gehen Qualität und finanzielle Stabilität Hand in Hand. Für den Freistaat Sachsen gilt daher: Sicherung der guten Struktur der Krankenhauslandschaft unter gleichzeitiger Steigerung der Qualität durch eine kluge Weiterentwicklung.
Die erstmalige Umsetzung der Vorgaben der Krankenhausreform im Freistaat Sachsen soll zum 01.01.2027 – mit dem Krankenhausplan 2026 – abgeschlossen werden. Die ersten beiden Teile des Krankenhausplanes 2026 wurden bereits erarbeitet und vom Sächsischen Krankenhausplanungsausschuss sowie dem Kabinett verabschiedet:
- Sächsischer Krankenhausplan 2026 Teil I (*.pdf, 1,07 MB)
- Sächsischer Krankenhausplan 2026 Teil II (*.pdf, 0,36 MB) (nicht barrierefrei)
Der (abschließende) Teil III des Krankenhausplanes 2026 soll im Laufe des Jahres 2026 erarbeitet werden und ebenfalls zum 01.01.2027 Geltung erlangen.
Bis zur Umsetzung der Krankenhausreform gilt der Krankenhausplan vom 30.11.2023 (Krankenhausplan 2024).
Krankenhausförderung
Seit 1991 flossen in die Krankenhäuser des Freistaates Sachsen Fördermittel in Höhe von rund 6 Milliarden Euro. Dieses hohe Mittelvolumen konnte durch Pauschal- und Einzelfördermittel nach dem Sächsischen Krankenhausgesetz sowie durch verschiedene weitere Förderprogramme ermöglicht werden, u. a. erfolgte die Förderung auf Grundlage des Artikel 14 Gesundheitsstrukturgesetzes (GSG) sowie aus Krankenhausstrukturfondsmitteln. Den größten Finanzierungsanteil dabei leistet der Freistaates Sachsen.
Mit der seit 2019 bestehenden Digitalisierungspauschale wurde erstmals ein Förderprogramm für die Digitalisierung im Krankenhausbereich geschaffen. Durch den seit 2020 bestehenden Krankenhauszukunftsfonds wird die Digitalisierung an den Krankenhäusern vorangetrieben. Allein aus diesem Programm stehen dem Freistaat Sachsen rund 210 Millionen Euro an Bundes- und Landesmitteln zur Verfügung.
Weiterhin haben die Plankrankenhäuser die Möglichkeit einerseits Pauschalfördermittel zur Wiederbeschaffung von Anlagegütern und für kleine Baumaßnahmen sowie andererseits Einzelfördermittel für projektbezogene Maßnahmen wie Neubauten, Umbauten, Erweiterungsbauten und Sanierungen in Anspruch zu nehmen. Die Pauschalfördermittel sind von den Krankenhäusern eigenverantwortlich zu verwenden. Aus den Einzelfördermitteln werden die im Krankenhausinvestitionsprogramm des Freistaates Sachsen aufgenommenen Baumaßnahmen der Krankenhäuser finanziert.
Mit der bisherigen Krankenhausinvestitionsfinanzierung konnte in Sachsen das Niveau der stationären Versorgung zügig und nachhaltig verbessert werden. Im Zusammenwirken mit der Krankenhausplanung ist seit 1991 eine moderne, wirtschaftliche und zugleich nachhaltige Krankenhauslandschaft entstanden. Um diesen Stand zu halten, setzt sich der Freistaat Sachsen regelmäßig für weitere Investitionsmittel ein.
Information über Anträge nach § 187 Absatz 10 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Seit dem Inkrafttreten des Krankenhausversorgungsbesserungsgesetzes gilt die Regelung des § 187 Absatz 10 GWB. Diese Regelung soll Zusammenschlüsse im Krankenhausbereich erleichtern, indem die Vorschriften §§ 35 bis 41 GWB nicht angewendet werden.
Die Voraussetzungen nach dieser Regelung sind:
- Der Zusammenschluss hat eine standortübergreifende Konzentration von mehreren Krankenhäusern im Sinne des § 2 Nummer 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes oder einzelner Fachrichtungen solcher Krankenhäuser zum Gegenstand.
- Die für Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden der Bundesländer, in denen die am Zusammenschluss beteiligten Krankenhäuser oder einzelnen Fachrichtungen solcher Krankenhäuser belegen sind, bestätigen schriftlich, dass sie den Zusammenschluss zur Verbesserung der Krankenhausversorgung für erforderlich halten und dem Zusammenschluss nach vorliegenden Erkenntnissen keine anderen wettbewerbsrechtlichen Vorschriften entgegenstehen.
- Der Zusammenschluss wird bis zum 31. Dezember 2030 vollzogen.
Gemäß § 187 Absatz 10 Satz 2 GWB sind die zuständigen Landesministerien verpflichtet, Anträge auf schriftliche Bestätigung unverzüglich auf ihrer Internetseite unter Nennung der Zusammenschlussbeteiligten zu veröffentlichen.