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Stationäre medizinische Versorgung in Krankenhäusern

Krankenhauskorridor mit medizinischem Personal © Adobe Stock | spotmatikphoto

In Sachsen sichert ein flächendeckendes, funktional abgestuftes System von Krankenhäusern die bedarfsgerechte medizinische Versorgung der Bevölkerung. Wichtigstes Planungsinstrument der eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäuser ist der Krankenhausplan des Freistaates Sachsen. Darin sind die Grundsätze und Leitlinien der Krankenhausplanung, Festlegungen zu den Versorgungsaufträgen und konkreten Kapazitäten in den einzelnen Krankenhäusern sowie Angaben zu speziellen Versorgungsstrukturen ausgewiesen. Neue medizinische und technische Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, Veränderungen in der Altersstruktur der Einwohner auf Grund der demografischen Entwicklung sowie die Notwendigkeit einer ökonomischen Ressourcennutzung erfordern die ständige Weiterentwicklung des Krankenhausplanes. Der Krankenhausplan wird daher in der Regel alle drei Jahre fortgeschrieben.

Krankenhausförderung

Seit 1991 flossen in die Krankenhäuser des Freistaates Sachsen Fördermittel in Höhe von rund 6 Milliarden Euro. Dieses hohe Mittelvolumen konnte durch Pauschal- und Einzelfördermittel nach dem Sächsischen Krankenhausgesetz sowie durch verschiedene weitere Förderprogramme ermöglicht werden, u. a. erfolgte die Förderung auf Grundlage des Artikel 14 Gesundheitsstrukturgesetzes (GSG) sowie aus Krankenhausstrukturfondsmitteln. Den größten Finanzierungsanteil dabei leistet der Freistaates Sachsen.

Mit der seit 2019 bestehenden Digitalisierungspauschale wurde erstmals ein Förderprogramm für die Digitalisierung im Krankenhausbereich geschaffen. Durch den seit 2020 bestehenden Krankenhauszukunftsfonds wird die Digitalisierung an den Krankenhäusern vorangetrieben. Allein aus diesem Programm stehen dem Freistaat Sachsen rund 210 Millionen Euro an Bundes- und Landesmitteln zur Verfügung.

Weiterhin haben die Plankrankenhäuser die Möglichkeit einerseits Pauschalfördermittel zur Wiederbeschaffung von Anlagegütern und für kleine Baumaßnahmen sowie andererseits Einzelfördermittel für projektbezogene Maßnahmen wie Neubauten, Umbauten, Erweiterungsbauten und Sanierungen in Anspruch zu nehmen. Die Pauschalfördermittel sind von den Krankenhäusern eigenverantwortlich zu verwenden. Aus den Einzelfördermitteln werden die im Krankenhausinvestitionsprogramm des Freistaates Sachsen aufgenommenen Baumaßnahmen der Krankenhäuser finanziert.

Mit der bisherigen Krankenhausinvestitionsfinanzierung konnte in Sachsen das Niveau der stationären Versorgung zügig und nachhaltig verbessert werden. Im Zusammenwirken mit der Krankenhausplanung ist seit 1991 eine moderne, wirtschaftliche und zugleich nachhaltige Krankenhauslandschaft entstanden. Um diesen Stand zu halten, setzt sich der Freistaat Sachsen regelmäßig für weitere Investitionsmittel ein.

Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz

Die Infografik zeigt den Fahrplan zur Krankenhausreform in Sachsen mit Fristen von 2025 bis 2027. In grünen Kästen sind die Schritte zur Umstellung der Krankenhausstruktur, Qualitätsprüfung und staatliche Beschlüsse dargestellt. Der letzte Schritt (rot) m

Am 12.12.2024 ist das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz hat der Bund die sog. Krankenhausreform auf den Weg gebracht. Diese gilt es nun in den Bundesländern – somit auch im Freistaat Sachsen – umzusetzen. Aus diesem Grund hat der Krankenhausplanungsausschuss – ebenfalls am 12.12.2024 – beschlossen, einen neuen Krankenhausplan aufzustellen. Das Verfahren zur Aufstellung des Krankenhausplanes musste aufgrund der Vorgaben der Krankenhausreform jedoch – im Vergleich zu dem bisherigen Verfahren – angepasst werden. Die wichtigsten Meilensteine des neuen Verfahrens sind in dem nebenstehenden Schema abgetragen.

Die wichtigsten Ziele der Reform sind:

  • Sicherung und Steigerung der Behandlungsqualität,
  • Gewährleistung einer flächendeckenden medizinischen Versorgung für Patientinnen und Patienten,
  • Effizienzsteigerung in der Krankenhausversorgung sowie Entbürokratisierung.

Diese Ziele sollen insbesondere durch folgende Maßnahmen erreicht werden:

  • Anpassung der allseits bekannten Fallpauschalen durch Einführung eines Vorhaltebudgets. Dadurch soll vermieden werden, dass Krankenhäuser Eingriffe aus nicht ausschließlich medizinischen Gründen (sondern auch aus wirtschaftlichen Gründen zum Erhalt einer Fallpauschale) vornehmen.
  • Konzentration von Strukturen, in denen nur geringe Fallzahlen erbracht werden, um Qualitätsdefizite aufgrund geringer Erfahrung abzubauen. Dies dient dem wohl der Patientinnen und Patienten.

Im Freistaat Sachsen finden wir bereits jetzt – als Ausgangsbasis – eine gute Struktur der Krankenhauslandschaft vor. Diese gilt es zu erhalten. Die Vorgaben der Krankenhausreform gelten für alle Bundesländer gleichermaßen, obwohl die Ausgangslage – bei Flächenländern und Stadtstaaten, in Ost und in West – zum Teil sehr unterschiedlich sind. Die Umsetzung der Reform stellt für Sachsen daher eine gewisse Herausforderung dar. Gleichzeitig gilt es aber auch in Sachsen Fehlanreize abzubauen, damit jede Behandlung ausschließlich im Sinne der Patientinnen und Patienten vorgenommen wird. Außerdem muss auch in Sachsen die Krankenhauslandschaft mit Blick auf die demografische Entwicklung – d.h. insbesondere den wachsenden Fachkräftemangel und die in einigen Regionen stark zurückgehenden Fallzahlen – zukunftsfest gemacht werden. Dabei gehen Qualität und finanzielle Stabilität Hand in Hand. Für den Freistaat Sachsen gilt daher: Sicherung der guten Struktur der Krankenhauslandschaft unter gleichzeitiger Steigerung der Qualität durch eine kluge Weiterentwicklung.

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