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Rahmenhygienepläne

Rahmenhygienepläne für Gemeinschaftseinrichtungen, Gesundheitseinrichtungen und andere Einrichtungen mit infektionshygienischer Bedeutung

Nach § 36 Abs. 1 müssen Gemeinschaftseinrichtungen die innerbetrieblichen Verfahrensweisen zur Infektionshygiene in Hygieneplänen festlegen. Analog gilt dies auch für Gesundheitseinrichtungen (nach der Novellierung des IfSG gemäß § 23). Für die Erstellung der Pläne enthält das Gesetz keine Vorgaben, sondern überlässt dies weitgehend dem Ermessen der jeweiligen Einrichtung. Empfohlen wird jedoch, auf eine weitgehende Standardisierung der Pläne hinzuwirken.

Die vorliegenden Hygieneempfehlungen des Länderarbeitskreises sollen sowohl Unterstützung für die Einrichtungen selbst als auch für die in der Überwachung tätigen Behörden geben. Die aufgeführten Hygienemaßnahmen sind Beispielinhalte für die Erstellung des gesetzlich geforderten hauseigenen Hygieneplans, der an die Situation in der jeweiligen Einrichtung angepasst und durch einrichtungsspezifische Details und Festlegungen ergänzt werden muss.

Im Hygieneplan sollten auch weitere Maßnahmen der Gesundheitsförderung und -erhaltung angesprochen werden, die über die Infektionshygiene hinaus zur Prävention nichtübertragbarer Erkrankungen beitragen bzw. optimale Bedingungen schaffen, die das Wohlbefinden auch während eines ganztägigen Aufenthaltes in der Einrichtung ermöglichen (z. B. Fragen der Innenraumlufthygiene, der natürlichen und künstlichen Beleuchtung oder der barrierefreien Gestaltung).

Zu berücksichtigen sind neben den Rechtsregelungen auf EU-, Bundes- und Landesebene und den fachlichen Empfehlungen von Fachgesellschaften auch Vorschriften des Arbeitsschutzes und technische Regelwerke (z. B. DIN, VDI, EN, ISO).

Die Rahmenhygienepläne wurden von einem Länderarbeitskreis erarbeitet, in dem erfahrene Hygieniker mehrerer Bundesländer zusammenarbeiten. Dieser Arbeitskreis hatte sich im Jahr 2000 mit Veröffentlichung des Infektionsschutzgesetzes gegründet und seitdem für die meisten im IfSG genannten Einrichtungen Rahmenhygienepläne erarbeitet. Von Anfang an ist ein Vertreter der LUA Sachsen Mitglied des Länderarbeitskreises.
Darüber hinaus hat die Arbeitsgruppe auch Rahmenhygienepläne für weitere Einrichtungen erarbeitet, bei denen sich die Forderung nicht konkret aus dem IfSG ergibt, für die jedoch dringender Bedarf bestand (Ambulante Pflegedienste, Sportstätten, Tattoo-, Piercing-, Kosmetik-, Fußpflegestudios).
Teilweise existieren geringfügig modifizierte Länderfassungen, so auch für einige Pläne in Sachsen (z. B. Justizvollzugsanstalten, Ambulante Pflegedienste). Schrittweise werden die Pläne aktualisiert und erscheinen dann hier als überarbeitete Fassungen.

Nachfolgend sind alle aktuellen Rahmenhygienepläne mit Ausnahme des Planes für Justizvollzugsanstalten als Download verfügbar.

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