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Ausbildung von Pflegefachkräften

Neue generalistische Pflegeausbildung

Zum 1. Januar 2020 sind die Regelungen zur Reform der Pflegeausbildung in Kraft getreten. Mit dem neuen Pflegeberufegesetz werden die alten Ausbildungen in der Gesundheits- und Krankenpflege, der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege und der Altenpflege zu einem generalistisch ausgerichteten Berufsbild zusammengeführt. Die Finanzierung der Ausbildung erfolgt über einen Ausbildungsfonds, in den alle Einrichtungen einzahlen. Die Träger der praktischen Ausbildung und die ausbildenden Pflegeschulen erhalten die entstehenden Ausbildungskosten auf Grundlage der für Sachsen verhandelten Pauschalbudgets aus dem Fonds erstattet. Weitere Hinweise und aktuelle Informationen entnehmen Sie bitte der Homepage des Sächsischen Ausbildungsfonds Pflegeberufe (siehe weiterführende Informationen).

Mit der neuen Ausbildung wird das Schulgeld für die Ausbildung in der Pflege abgeschafft. Erstmalig ist auch eine primärqualifizierende hochschulische Ausbildung im Gesetz verankert. Für die Absolventen sowohl der berufsfachschulischen als auch der hochschulischen Ausbildung eröffnen sich breite Einsatzfelder. Die neue Ausbildung vermittelt die pflegerischen Lerninhalte in allen Bereichen der pflegerischen Versorgung und für alle Lebensalter der Patienten, Klienten und Bewohner.

Der Freistaat Sachsen hat die Grundlagen für die landesrechtliche Umsetzung der neuen Ausbildung geschaffen.

  • Im Sächsischen Pflegeausbildungsfondsgesetz wurde die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland als zuständige Stelle für die Verwaltung des Ausgleichsfonds zur Finanzierung der Pflegeausbildung bestimmt und der Sächsische Ausbildungsfonds Pflegeberufe (SAFP) errichtet.
  • Ebenfalls in Kraft ist die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Schiedsstelle gemäß § 36 des Pflegeberufegesetzes.
  • Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Umsetzung des Pflegeberufegesetzes im Freistaat Sachsen enthält
    • Regelungen zur Geeignetheit von Einrichtungen zur Durchführung von Teilen der praktischen Ausbildung
    • Regelungen zu den Finanzierungsgrundlagen im ambulanten Bereich (Berechnung des Anteils am Finanzierungsbedarf anhand nach SGB XI abgerechneter Punkte)
    • Regelungen zu ergänzenden statistischen Erhebungen bei den Trägern der praktischen Ausbildung
    • Änderungen von weiteren landesrechtlichen Verordnungen zur Anpassung des Pflegeberufegesetzes

Die Sächsische Pflegeberufegesetz-Umsetzungsverordnung ist größtenteils am 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Nur für Artikel 1 § 2 Nummer 2 (Verhältnis von Auszubildenden zu Pflegefachkräften) gilt etwas anderes: Diese Regelung wird erst am 1. Januar 2023 in Kraft treten.

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend berät auf der Internetseite pflegeausbildung.net über die neue Pflegeausbildung. Die Seite enthält Informationen für Auszubildende, für junge Menschen in der Berufsorientierungsphase und soll auch Pflegeeinrichtungen ermutigen, verstärkt selbst auszubilden. Ebenso steht ein Beratungsteam des Bundesamtes für zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) für Fragen zur Verfügung. Auf Landesebene kann dies als kostenfreies Serviceangebot genutzt werden. Das Beraterteam für den Freistaat Sachsen erreichen Sie ebenfalls über die genannte Homepage.

Für den Zeitraum 2019 bis 2023 hat die Bundesregierung gemeinsam mit allen Akteuren der Pflegebranche die »Konzertierte Aktion Pflege« initiiert. Mit zahlreichen umfassenden Maßnahmen will sie Arbeitsalltag und Arbeitsbedingungen von beruflich Pflegenden unmittelbar und spürbar verbessern.

Berufsordnung Pflegefachkräfte

Die Berufsordnung Pflegefachkräfte ist im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 16/2012 vom 15. Dezember 2012 veröffentlicht worden und am 16. Dezember 2012 in Kraft getreten. Die Verordnung gilt für Altenpflegerinnen und Altenpfleger, Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger, für Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger und Pflegefachfrauen/-männer, die im Freistaat Sachsen die Pflege berufsmäßig ausüben. Diese Berufe gehören nach den für den Gesundheitsbereich geltenden leistungsrechtlichen Vorschriften zu den Pflegefachkräften. Mit der Berufsordnung werden Rechte und Pflichten der Pflegefachkräfte geregelt, unabhängig davon, ob sie ihre Tätigkeit selbstständig oder im Angestelltenverhältnis ausüben.

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