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Altenpflege-Ausbildung

Ausbildungszuschuss Altenpflege

Seit Beginn des Schuljahres 2015/2016 werden Ausbildungskosten bis maximal 85 EUR pro Monat erstattet, die aufgrund eines Schulvertrags mit einer Berufsfachschule für Altenpflege in freier Trägerschaft anfallen. Auszubildende an Berufsfachschulen in freier Trägerschaft können bei der Sächsischen Aufbaubank (SAB) einen Antrag auf Rückerstattung des von ihnen gezahlten Betrages stellen. Die Auszahlung erfolgt jeweils am Ende eines absolvierten Schuljahres, wenn die Teilnahme am Unterricht und die tatsächlichen Zahlungen bei der SAB belegt wurden.

Die Staatsregierung unterstützt mit dieser Förderrichtlinie die Schüler, die sich für eine Ausbildung in der Altenpflege entschieden haben und keinen Ausbildungsplatz an einer kostenfreien öffentlichen Berufsfachschule belegen. Die Staatsregierung reagiert damit auf den zu erwartenden zunehmenden Bedarf an Pflegefachkräften aufgrund der alternden Bevölkerung. Durch dieses Förderprogramm wurde den Pflegeeinrichtungen die Akquise von dringend benötigten Auszubildenden erleichtert.

Ab dem 1. Januar 2020 wird nur noch die neue generalistische Ausbildung zur Pflegefachfrau / zum Pflegefachmann nach dem Pflegeberufegesetz (PflBG) bzw. die spezialisierte Ausbildung zum Altenpfleger/zur Altenpflegerin nach § 61 PflBG angeboten. Ausbildungen nach dem Altenpflegegesetz, die vor dem 31. Dezember 2019 begonnen wurden, können bis zum 31. Dezember 2024 abgeschlossen und der Ausbildungszuschuss bis zum Ende der Ausbildung weiter beantragt werden.

Auf der Homepage der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank wird über das Förderverfahren im Detail informiert. Dort stehen die Antragsformulare zum Download bereit und Servicestellen sind benannt.

Altenpflegerinnen und Altenpfleger mit 2-jähriger Ausbildung sind Pflegefachkräfte

Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt weist darauf hin, dass 2-jährig ausgebildete Altenpflegerinnen und Altenpfleger aus berufsrechtlicher Sicht 3-jährig ausgebildeten Altenpflegerinnen und Altenpflegern gleichgestellt sind. Eine auf der Grundlage der Schulordnung Fachschule (FSO) erteilte Urkunde als »Staatlich anerkannte Altenpflegerin« oder »Staatlich anerkannter Altenpfleger« gilt als Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung »Altenpflegerin« oder »Altenpfleger« nach dem Altenpflegegesetz weiter (vergleiche § 29 Altenpflegegesetz). Deshalb ist ein erneutes Erteilen einer Berufserlaubnis nicht erforderlich.

Gleiches gilt nach § 64 Pflegeberufegesetz für das Fortgelten einer »alten« Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach dem Altenpflegegesetz in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung. Diese bleiben durch das neue Pflegeberufegesetz unberührt und gelten zugleich als Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Pflegeberufegesetz. Die diese Erlaubnis betreffenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

Ausbildungsoffensive Pflege

Seit Beginn der Ausbildungs- und Qualifizierungsoffensive Altenpflege, die von Bund, Ländern und Verbänden im Dezember 2012 unterzeichnet wurde, informiert das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bzw. das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) auf einer Website über die Ausbildung in der Altenpflege. Dieses Informationsportal wurde im Zusammenhang mit der Reform der Pflegeausbildung auf die neue Pflegeausbildung erweitert und fortlaufend aktualisiert. Auf der Seite sind umfangreiche Informationen für Auszubildende in der Pflege und für junge Menschen in der Berufsorientierungsphase zu finden. Sie soll auch Pflegeeinrichtungen ermutigen, verstärkt selbst auszubilden.

Zusätzlich steht ein Beratungsteam des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) speziell zu Fragen der Pflegeausbildung zur Verfügung. Auf Landesebene kann dies als kostenloses Serviceangebot genutzt werden. Das Beraterteam für den Freistaat Sachsen erreichen Sie ebenfalls über die genannte Homepage.

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