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Information für Heime, Pflegeeinrichtungen und Pflegedienste

Altenpflegerinnen und Altenpfleger mit 2-jähriger Ausbildung sind Pflegefachkräfte!

Das Sächsische Staatsministerium für Soziales weist darauf hin, dass 2-jährig ausgebildete Altenpflegerinnen und Altenpfleger aus berufsrechtlicher Sicht 3-jährig ausgebildeten Altenpflegerinnen und Altenpflegern gleichgestellt sind. Eine auf der Grundlage der Schulordnung Berufsfachschule (BFSO) erteilte Urkunde als »Staatlich anerkannte Altenpflegerin« oder »Staatlich anerkannter Altenpfleger« gilt als Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung »Altenpflegerin« oder »Altenpfleger« nach dem Altenpflegegesetz weiter (vgl. § 29 Altenpflegegesetz). Deshalb ist ein erneutes Erteilen einer Berufserlaubnis nicht erforderlich.

  1. Altenpflegerinnen und Altenpfleger mit 2-jähriger Ausbildung sind Fachkräfte:
    1. in Pflegeeinrichtungen in den Tätigkeitsbereichen der Pflege, der Therapie, der Betreuung, der Förderung und der Assistenz (vergleiche Nummer 2.6.1 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Verordnung über personelle Anforderungen für Heime (HeimPersV) vom 16. April 2003),
    2. in Einrichtungen der Behindertenhilfe, wenn sie zusätzlich eine rehabilitationspädagogische oder sonderpädagogische oder heilpädagogische Befähigung nachweisen können (vergleiche Nummer 2.6.1 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Verordnung über personelle Anforderungen für Heime (HeimPersV) vom 16. April 2003),
    3. in ambulanten Pflegediensten und können Leistungen der Behandlungspflege im Sinne des Krankenversicherungsrechts erbringen (vergleiche Verträge nach § 132 und 132 a Abs. 2 SGB V über die Versorgung mit häuslicher Krankenpflege, häuslicher Pflege und Haushaltshilfe)
  2. Altenpflegerinnen und Altenpfleger mit 2-jähriger Ausbildung können
    1. als verantwortliche Pflegefachkraft in einem Pflegeheim anerkannt werden, wenn sie:
      1. eine praktische Berufserfahrung in dem erlernten Pflegeberuf von zwei Jahren innerhalb der letzten fünf Jahre nachweisen und
      2. in der Regel eine Weiterbildungsmaßnahme für leitende Funktionen mit einer Mindeststundenzahl, die 460 Stunden nicht unterschreiten sollte, erfolgreich absolviert haben (vergleiche § 71 Abs. 3 SGB XI; Nummer 2.4 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Verordnung über personelle Anforderungen für Heime (HeimPersV) vom 16. April 2003).
    2. als verantwortliche Pflegefachkraft in einem Pflegedienst
      1. im Sinne des Pflegeversicherungsrechts anerkannt werden, wenn sie:
        1. eine praktische Berufserfahrung in dem erlernten Pflegeberuf von zwei Jahren innerhalb der letzten fünf Jahre nachweisen und
        2. in der Regel eine Weiterbildungsmaßnahme für leitende Funktionen mit einer Mindeststundenzahl, die 460 Stunden nicht unterschreiten sollte, erfolgreich absolviert haben (vergleiche § 71 Abs. 3 SGB XI).
      2. im Sinne des Krankenversicherungsrechts anerkannt werden, wenn sie:
        1. innerhalb der letzten acht Jahre eine mindestens dreijährige praktische, hauptberufliche Vollzeittätigkeit nach erteilter Erlaubnis nachweisen und
        2. in der Regel eine Weiterbildungsmaßnahme für leitende Funktionen mit einer Mindeststundenzahl, die 460 Stunden nicht unterschreiten sollte, erfolgreich absolviert haben (vergleiche Vertrag über die Versorgung mit häuslicher Krankenpflege, häuslicher Pflege und Haushaltshilfe nach § 132 und 132 a Abs. 2 SGB V).
      3. an einer Weiterbildung für Leitungsaufgaben in Pflegeeinrichtungen im Sinne der Weiterbildungsverordnung Gesundheitsfachberufe (SächsGfbWBVO) teilnehmen, wenn sie die Teilnahme an einem Lehrgang in der Behandlungspflege im Sinne der SächsGfbWBVO nachweisen
        (vergleiche § 25 Abs. 3 i.V.m. § 35 Nr. 3 SächsGfbWBVO).
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