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Häufig gestellte Fragen zum neuen Pflegeberufegesetz

Zum 1. Januar 2020 trat das Pflegeberufegesetz in Kraft, nach dem die Ausbildungen in der Kinderkranken-, Kranken- und der Altenpflege zu einer generalistischen Ausbildung zusammengeführt werden. Auf dieser Seite finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten zur neuen Regelung, die vor allem für Auszubildende, Fachkräfte, Praxisanleiter, Ausbildungsstellen und Lehrkräfte von Bedeutung sind (Stand: 2. Oktober 2022).

Aktuelles im Zusammenhang mit der Coronapandemie

Aufgrund der Coronapandemie können für Auszubildende Fehlzeiten insbesondere in den Praxiseinsätzen entstehen, z. B. durch die behördliche Anordnung einer Quarantäne für den Auszubildenden, durch (behördliche) Maßnahmen, die den räumlichen Zugang zu den Ausbildungsstätten verhindern u.ä. Wenn die Ausbildung aufgrund solcher coronabedingter Maßnahmen tatsächlich nicht stattfindet, handelt es sich um Fehlzeiten, die zu den anrechenbaren (zulässigen) Fehlzeiten im Sinne von § 13 Absatz 1 Pflegeberufegesetz hinzuzuzählen sind. 

Wenn es dadurch im Einzelfall zu einem Überschreiten der zulässigen Fehlzeiten kommt, wird jedoch eine individuelle Härtefallentscheidung nach § 13 Absatz 2 Pflegeberufegesetz getroffen. Danach können auch über die zulässigen Fehlzeiten hinausgehende Fehlzeiten berücksichtigt werden, wenn eine besondere Härte vorliegt und das Erreichen des Ausbildungsziels durch die Anrechnung nicht gefährdet wird.

Die Träger der praktischen Ausbildung sind angehalten, in Abstimmung mit dem Auszubildenden und der Pflegeschule entstandene Fehlzeiten durch Umplanung der Einsätze nachzuholen. Auch der Neubeginn der Ausbildung (bei massiven Fehlzeiten bereits im ersten Ausbildungsdrittel) sowie die Wiederholung eines Ausbildungsdrittels (bei Häufung von Fehlzeiten ab dem zweiten Ausbildungsdrittel) soll gemeinsam abgewogen werden. Dementsprechend geänderte Ausbildungsverträge sind dem Ausbildungsfonds SAFP vorzulegen.

Während einer coronabedingten Schulschließungen wird der Unterricht über alternative Methoden durchgeführt. Diese Zeiten sind daher Zeiten der theoretischen Ausbildung und keine Fehlzeiten.

Alle Details zu den zu erbringenden Nachweisen für die Qualifikation der Praxisanleiterinnen und Praxisanleitern finden Sie auf der Seite der Landesdirektion Sachsen zu den Gesundheitsfachberufen.

Alle Details zu den zu erbringenden Nachweisen für die Qualifikation der Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter finden Sie auf der Seite der Landesdirektion Sachsen zu den Gesundheitsfachberufen. Dort wird auch über Ausnahmen im Zusammenhang mit der Coronapandemie informiert.

Verhältnis zwischen den bisherigen Ausbildungen und der neuen Ausbildung

Die Ausbildungen, die noch bis zum 31. Dezember 2019 nach dem Altenpflegegesetz oder dem Krankenpflegegesetz angefangen wurden, können auch nach diesen Regelungen abgeschlossen werden (vergleiche § 66 Absätze 1 und 2 Pflegeberufegesetz).

Eine Überleitung dieser Ausbildungen in die neue Pflegeausbildung ist in Sachsen nicht vorgesehen.

Bei erfolgreichem Abschluss dieser Ausbildungen wird die entsprechende Berufsbezeichnung geführt (Altenpflegerin/Altenpfleger, Gesundheits- und Krankenpflegerin/Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin/Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger).

Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

  • »Altenpflegerin/Altenpfleger«,
  • »Gesundheits- und Krankenpflegerin/Gesundheits- und Krankenpfleger« oder
  • »Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin/Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger«

bleibt auch nach dem 1. Januar 2020 bestehen.

Eine Umschreibung auf die neuen Berufsbezeichnungen findet nicht statt. Gleichzeitig gelten die Rechte und Pflichten, die sich aus der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung »Pflegefachfrau« oder »Pflegefachmann« ergeben, entsprechend auch für diejenigen Personen mit einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach altem Recht. Dies gilt insbesondere für die vorbehaltenen Tätigkeiten. 

Das gleiche gilt für die früheren Berufsbezeichnungen in der Krankenpflege

  • Krankenschwester/Krankenpfleger und
  • Kinderkrankenschwester/Kinderkrankenpfleger.

Diese Berufsbezeichnungen wurden mit dem Krankenpflegegesetz von 2003 den neuen Berufsbezeichnungen gleichgestellt.

Ausbildungsvertrag und Möglichkeiten der Spezialisierung

Nein. Die Ausbildungsverträge werden wie bisher auch zwischen dem Träger der praktischen Ausbildung und dem Auszubildenden geschlossen. Die Höhe der Ausbildungsvergütung ist Bestandteil dieses Vertrags.

Neu ist, dass die Kosten der Ausbildung insgesamt über einen Ausbildungsfonds auf Landesebene refinanziert werden. Zu den Kosten der Ausbildung zählt auch die Ausbildungsvergütung. Der in Sachsen zuständige Sächsische Ausbildungsfonds Pflege (SAFP) darf unangemessene Ausbildungsvergütungen zurückweisen (vergleiche § 30 Absatz 4 Pflegeberufegesetz).

Eine Ausbildungsvergütung ist unangemessen niedrig, wenn sie die einschlägige tarifliche, branchenübliche oder in Arbeitsvertragsrichtlinien festgelegte Vergütung um mehr als 20 Prozent unterschreitet (vergleiche Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.08.2011, Aktenzeichen 3 AZR 575/09). Diesbezüglicher Kontrollmaßstab ist der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege). Das bedeutet, dass eine Ausbildungsvergütung dann als unangemessen niedrig einzustufen ist, wenn sie mehr als 20 Prozent unter dem TVA-L Pflege liegt.

Dies gilt sinngemäß auch für die Einschätzung, ob eine Ausbildungsvergütung unangemessen hoch im Sinne der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung ist. Das bedeutet, dass eine Ausbildungsvergütung dann als unangemessen hoch einzustufen ist, wenn sie mehr als 20 Prozent über dem TVA-L Pflege liegt.

Ja. Auszubildende haben im zweiten Ausbildungsdrittel die Möglichkeit, sich für das letzte Ausbildungsdrittel zwischen folgenden Varianten zu entscheiden:

  • Fortsetzung der generalistischen Ausbildung oder
  • Spezialisierung in der Altenpflege oder in der Kinderkrankenpflege.

Wenn die generalistische Ausbildung nicht fortgesetzt wird, sondern eine Spezialisierung gewählt wird, wird nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung die Berufsbezeichnung

  • »Altenpflegerin/Altenpfleger« oder
  • »Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin/ Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger«

geführt.

Ja. Die Spezialisierungen können nur gewählt werden, wenn bereits zu Beginn der Ausbildung eine entsprechende Vertiefung vereinbart wurde. Das bedeutet:

  • Die Spezialisierung in der Altenpflege kann nur gewählt werden, wenn im Ausbildungsvertrag die Vertiefung »allgemeine Langzeitpflege in stationären Einrichtungen« oder »allgemeine ambulante Akut- und Langzeitpflege mit der Ausrichtung auf die ambulante Langzeitpflege« vereinbart wurde.
  • Die Spezialisierung in der Kinderkrankenpflege kann nur gewählt werden, wenn im Ausbildungsvertrag die Vertiefung »pädiatrische Versorgung« vereinbart wurde.

Praktische Ausbildung

Grundsätzlich sind die in § 7 Absatz 1 Pflegeberufegesetz genannten Einrichtungen für die Durchführung von Teilen der praktischen Ausbildung geeignet; dies sind:

  • nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuer, in Sachsen also die im Krankenhausplan ausgewiesenen Krankenhäuser,
  • stationäre Pflegeeinrichtungen (vergleiche §§ 71 Absatz 2, 72 Absatz 1 SGB XI) und
  • ambulante Pflegeeinrichtungen (vergleiche §§ 71 Absatz 2, 72 Absatz 1 SGB XI sowie § 37 SGB V).

Allerdings müssen die Länder weitergehende Regelungen zur Geeignetheit von Einrichtungen treffen (§ 7 Absatz 5 Pflegeberufegesetz). Dazu hat das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt eine Verordnung zur Umsetzung des Pflegeberufegesetzes  und der auf der Grundlage des Pflegeberufegesetzes erlassenen Rechtsverordnungen im Freistaat Sachsen (Sächsische Pflegeberufegesetz-Umsetzungsverordnung – SächsPflBGUmVO) erlassen. Diese Verordnung wurde am 12. Dezember 2019 im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht und trat größtenteils am 1. Januar 2020 in Kraft.

Pflichteinsatz in der »allgemeinen Akutpflege in stationären Einrichtungen«:

in nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern (= im Krankenhausplan ausgewiesen)

Dazu zählen auch die teilstationären Einrichtungen (Tageskliniken), die diesen Krankenhäusern angegliedert sind.

Außerdem fallen auch Rehabilitationseinrichtungen darunter, sofern sie mit einzelnen Abteilungen in den Krankenhausplan aufgenommen sind; es wird dann die Einrichtung als ganze als geeignet angesehen.

Pflichteinsatz in der »allgemeinen Langzeitpflege in stationären Einrichtungen«: in nach § 71 Absatz 2, 72 Absatz 1 SGB XI zugelassenen stationären Pflegeeinrichtungen. Dies sind

  • vollstationäre Einrichtungen
    einschließlich Einrichtungen der Kurzzeitpflege und
  • teilstationäre Einrichtungen (zum Beispiel Tagespflege)

mit der genannten Zulassung nach dem SGB XI.

Auch Hospize sind für diesen Pflichteinsatz geeignet, wenn die genannte Zulassung nach dem SGB XI vorliegt.

Pflichteinsatz in der »allgemeinen ambulanten Akut- und Langzeitpflege«:

  • in ambulanten Pflegeeinrichtungen mit einer Zulassung
    nach § 71 Absatz 1, § 72 Absatz 1 SGB XI;
  • in ambulanten Pflegeeinrichtungen mit einer Zulassung
    nach § 37 SGB V.

Ambulante Langzeitpflege bedeutet in Anlehnung an die gesetzliche Definition der Pflegebedürftigkeit in § 14 Absatz 1 SGB XI: die Pflegebedürftigkeit besteht auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate.
Dazu gehört auch die Verhinderungspflege, wenn sie von einem zugelassenen ambulanten Pflegedienst durchgeführt wird (vergleiche § 39 SGB XI).

Ambulante Akutpflege bedeutet in Abgrenzung von der Langzeitpflege: Pflege aus Anlass einer akuten Erkrankung.

Nein. Mit der neuen Pflegeausbildung nach dem Pflegeberufegesetz sollen den Auszubildenden die Kompetenzen vermittelt werden, die für die selbständige, prozessorientierte Pflege von Menschen aller Altersstufen in akut und dauerhaft stationären und ambulanten Pflegesituationen erforderlich sind. Dazu sollen sie Einblick in möglichst viele Bereiche einer späteren Berufstätigkeit erhalten, was durch die in § 7 Pflegeberufegesetz aufgeführten Einsätze abgedeckt wird. Dabei stellt das Gesetz die Pflege in stationären Einrichtungen der ambulanten Pflege gegenüber, so dass diese beiden Pflegesituationen voneinander abzugrenzen sind:

Stationäre Pflege bedeutet Pflege und Versorgung ganztägig (vollstationär) oder tagsüber oder nachts (teilstationär) in einer von der ursprünglichen Wohnung der pflegebedürftigen Person verschiedenen Einrichtung: Die Pflege findet nicht in der Wohnung, sondern in der – stationären – Einrichtung statt.

Dagegen ist ambulante Pflege die professionelle pflegerische Versorgung von pflegebedürftigen Menschen in ihrer häuslichen Umgebung. Der Pflichteinsatz in der allgemeinen ambulanten Akut- und Langzeitpflege muss daher auf die Pflege in der Häuslichkeit ausgerichtet sein.

Der pädiatrische Pflichteinsatz kann in

  • nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern,
  • nach § 71 Absatz 2, § 72 Absatz 1 SGB XI zugelassenen stationären Pflegeeinrichtungen und
  • ambulanten Pflegeeinrichtungen mit einer Zulassung nach § 71
    Absatz 1, § 72 Absatz 1 SGB XI und/oder nach § 37 SGB V

durchgeführt werden, wenn diese Einrichtungen auf die Versorgung von Kindern und Jugendlichen ausgerichtet sind oder über entsprechend ausgerichtete Bereiche verfügen (§ 4 Absatz 1 Sächsische Pflegeberufegesetz-Umsetzungsverordnung).

Hierzu zählen zum Beispiel Kinderstationen im Krankenhaus, Geburtshilfestationen im Krankenhaus oder Häusliche Kinderintensivpflegedienste.

Die in § 4 Absatz 1 Sächsische Pflegeberufegesetz-Umsetzungsverordnung genannten Einrichtungen sind auch für den Vertiefungseinsatz in der Pädiatrie geeignet (§ 6 Absatz 1 Sächsische Pflegeberufegesetz-Umsetzungsverordnung).

Außerdem kann der pädiatrische Pflichteinsatz in weiteren geeigneten Einrichtungen durchgeführt werden. Dies sind gemäß § 4 Absatz 2 Sächsische Pflegeberufegesetz-Umsetzungsverordnung insbesondere 

  1. Einrichtungen der Vorsorge oder Rehabilitation für Kinder und Jugendliche,
  2. pädiatrische Fachpraxen,
  3. sozialpädiatrische Zentren,
  4. Kinderhospize,
  5. der Kinder- und Jugendärztliche Dienst der Gesundheitsämter,
  6. Kinderkrippen im Sinne von § 1 Absatz 2 SächsKitaG,
  7. heilpädagogische Kindertageseinrichtungen oder heilpädagogische Gruppen in Kindertageseinrichtungen im Sinne von § 19 Satz 1 SächsKitaG und
  8. sonstige Einrichtungen zur Versorgung oder Betreuung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen.

​​​​​​​Diese Einrichtungen kommen für den Vertiefungseinsatz in der Pädiatrie nicht in Betracht.

Der psychiatrische Pflichteinsatz kann in

  • nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern,
  • nach § 71 Absatz 2, § 72 Absatz 1 SGB XI zugelassenen stationären Pflegeeinrichtungen und
  • ambulanten Pflegeeinrichtungen mit einer Zulassung nach § 71
    Absatz 1, § 72 Absatz 1 SGB XI und/oder nach § 37 SGB V

durchgeführt werden, wenn diese Einrichtungen auf die psychiatrische oder psychosomatische Versorgung ausgerichtet sind oder über entsprechend ausgerichtete Bereiche verfügen (§ 5 Absatz 1 Sächsische Pflegeberufegesetz-Umsetzungsverordnung).

Diese Einrichtungen sind auch für den Vertiefungseinsatz in der Psychiatrie geeignet (§ 6 Absatz 1 Sächsische Pflegeberufegesetz-Umsetzungsverordnung).

Außerdem kann der psychiatrische Pflichteinsatz in weiteren geeigneten Einrichtungen durchgeführt werden. Dies sind nach der Sächsischen Pflegeberufegesetz-Umsetzungsverordnung insbesondere

  1. ambulante Pflegedienste mit einer Zulassung nach § 71 Absatz 1,
    § 72 Absatz 1 SGB XI, die überwiegend in ambulant betreuten Wohngemeinschaften im Sinne von § 2 Absatz 2 Satz 1 SächsBeWoG tätig sind und dort Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz betreuen,
  2. Einrichtungen oder Dienste, die Menschen mit chronisch psychischen Erkrankungen, auch in gemeinschaftlichen Wohnformen, betreuen und
  3. Einrichtungen oder Dienste, die abhängigkeitskranke Menschen, auch in gemeinschaftlichen Wohnformen, betreuen.

Diese Einrichtungen kommen für den Vertiefungseinsatz in der Psychiatrie nicht in Betracht.

Nein. Eine Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes liegt nicht vor, wenn Auszubildende Dritten zu Ausbildungszwecken (zum Beispiel im Rahmen eines Ausbildungsverbundes) überlassen werden (vergleiche Fachliche Weisungen Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) durch die Bundesagentur für Arbeit, Stand: 1. August 2019; dort Seite 10 Punkt 1.1.2). Dies ist beim Wechsel der Auszubildenden zur Absolvierung der im Pflegeberufegesetz vorgeschriebenen Praxiseinsätze der Fall.

Praxisanleitung

Für die Praxisanleitung in der beruflichen Ausbildung ergeben sich die Voraussetzungen für die Praxisanleitung aus § 4 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung. Danach müssen während des Orientierungseinsatzes, während der Pflichteinsätze in der allgemeinen Pflege (§ 7 Absatz 1 Pflegeberufegesetz) und während des Vertiefungseinsatzes folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Erlaubnis zum Führen einer der folgenden Berufsbezeichnungen:
    • Pflegefachfrau/Pflegefachmann
    • Altenpflegerin/Altenpfleger
    • Gesundheits- und Krankenpflegerin/ Gesundheits- und Krankenpfleger
    • Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin/ Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger
  • mindestens einjährige Berufserfahrung innerhalb der letzten fünf Jahre als Inhaberin/Inhaber einer der aufgeführten Erlaubnisse
  • die Berufserfahrung soll in dem Bereich des jeweiligen Einsatzes, für den die Praxisanleitung übernommen werden soll, erworben worden sein: also zum Beispiel in der stationären Akutpflege, in der stationären Langzeitpflege, in der ambulanten Pflege, in der Kinderkrankenpflege oder im psychiatrischen Bereich
  • berufspädagogische Zusatzqualifikation von mindestens 300 Stunden
  • regelmäßige berufspädagogische Fortbildung von mindestens 24 Stunden pro Jahr

Für die Praxisanleitung in der hochschulischen Ausbildung sollen Praxisanleiter neben der Erlaubnis zum Führen einer der oben genannten Berufsbezeichnungen über einen Hochschulabschluss im Bereich Pflege verfügen (vergleiche § 31 Absatz 1 Satz 2 Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung). Bis zum 31. Dezember 2029 sind auch Pflegefachkräfte ohne hochschulische Qualifikation, die die Weiterbildung zur/zum Praxisanleiter/-in erfolgreich abgeschlossen haben, zur Anleitung und Betreuung von Pflegestudent/-innen in den praktischen Einrichtungen zugelassen.

Ja. Für Personen, die nachweislich am 31. Dezember 2019 über die Qualifikation zur Praxisanleitung nach den Regelungen des Altenpflegegesetzes oder des Krankenpflegegesetzes verfügten, wird diese der oben genannten berufspädagogischen Zusatzqualifikation gleichgestellt. Die übrigen genannten Anforderungen müssen erfüllt werden.

Alle Details zu den zu erbringenden Nachweisen für die Qualifikation der Praxisanleiterinnen und Praxisanleitern finden Sie auf der Seite der Landesdirektion Sachsen zu den Gesundheitsfachberufen.

Schulische Ausbildung

Die künftig erforderliche Qualifikation der Lehrkräfte ist in § 9 Absatz 1 Nummer 2 Pflegeberufegesetz geregelt:

Für den theoretischen Unterricht müssen fachlich und pädagogisch qualifizierte Lehrkräfte mit entsprechender, insbesondere pflegepädagogischer, abgeschlossener Hochschulausbildung auf Master- oder vergleichbarem Niveau in angemessener Zahl vorhanden sein.

Für den praktischen Unterricht müssen fachlich und pädagogisch qualifizierte Lehrkräfte mit entsprechender, insbesondere pflegepädagogischer, abgeschlossener Hochschulausbildung in angemessener Zahl vorhanden sein.

Finanzierung der Ausbildungskosten

Die Kosten der Ausbildung werden durch sogenannte Ausgleichsfonds finanziert, die auf Landesebene organisiert und verwaltet werden (§ 26 Pflegeberufegesetz).

An der Finanzierung nehmen teil:

  • die nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäuser,
  • die nach SGB XI zugelassenen stationären Pflegeeinrichtungen,
  • die nach SGB XI und SGB V zugelassenen ambulanten Pflegeeinrichtungen,
  • das jeweilige Land,
  • die soziale Pflegeversicherung und die private Pflege-Pflichtversicherung.

Das heißt: Diese Einrichtungen zahlen sogenannte Umlagebeträge in den Ausbildungsfonds ein.

Ausgleichszuweisungen aus dem Ausbildungsfonds erhalten die Pflegeschulen und diejenigen Einrichtungen, die als Träger der praktischen Ausbildung tatsächlich ausbilden.

Für die Verwaltung des Ausgleichsfonds ist eine zuständige Stelle bestimmt, die

  • den Finanzierungsbedarf ermittelt,
  • die Einzahlung der Umlagebeträge entgegennimmt und
  • die Auszahlung von Ausgleichszuweisungen vornimmt.

In Sachsen ist dies der Sächsische Ausbildungsfonds Pflegeberufe (SAFP) bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland.

Auf den Internetseiten des SAFP werden weitere Fragen rund um die Finanzierung der neuen Pflegeausbildung beantwortet.

Die Kosten der Ausbildung werden insgesamt über einen Ausbildungsfonds auf Landesebene refinanziert. Zu den Kosten der Ausbildung gehören

  • die Mehrkosten der Ausbildungsvergütung (abzüglich eines Wertschöpfungsanteils ab 2. Ausbildungsjahr),
  • die Kosten der praktischen Ausbildung einschließlich der Kosten der Praxisanleitung,
  • die Betriebskosten der Pflegeschulen einschließlich der Kosten der Praxisbegleitung.

Zur Bezifferung der Kosten der praktischen und der schulischen Ausbildung werden in Sachsen sogenannte Pauschalbudgets zwischen Kostenträgern und Leistungserbringern verhandelt.

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