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Maßregelvollzug

Der Maßregelvollzug befasst sich mit Rechtsbrechern, gegen die von einem Strafgericht freiheitsentziehende Maßregeln der Besserung und Sicherung durch rechtskräftiges Urteil angeordnet worden sind. Solche freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung sind die Unterbringung psychisch kranker Rechtsbrecher in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 Strafgesetzbuch (StGB)) und die Unterbringung suchtkranker Rechtsbrecher in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB):

  • Die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB (Psychiatrisches Krankenhaus) setzt eine rechtswidrige Tat, die Tatbegehung im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der verminderten Schuldfähigkeit sowie die Erwartung weiterer erheblicher rechtswidriger Taten infolge der Krankheit voraus. Die Anordnung der Unterbringung erfolgt grundsätzlich unbefristet. Mindestens einmal im Jahr prüft das Gericht, ob die Fortdauer der Unterbringung notwendig ist. Der Patient wird entlassen, wenn zu erwarten ist, dass er keine Straftat begehen wird oder wenn ein weiterer Vollzug zur erwartenden Gefährdung der Allgemeinheit unverhältnismäßig wäre. 
  • Eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB ist unabhängig von der Schuldfähigkeit legitimiert, wenn eine rechtswidrige Tat im Rausch begangen wurde und der Täter eine Suchtmittelabhängigkeit bzw. einen Suchtmittelmissbrauch aufweist und sowohl die Gefahr besteht, dass infolge der Abhängigkeit weitere erhebliche rechtswidrige Taten begangen werden könnten als auch eine konkrete Aussicht auf Erfolg der Behandlung besteht. Die Dauer der Behandlung ist zeitlich befristet, in der Regel auf zwei Jahre. Eine Überschreitung der Höchstfrist ist allerdings im Falle des Vorwegvollzugs der Maßregel vor einer daneben angeordneten Freiheitsstrafe um die Dauer der Freiheitsstrafe möglich, soweit die Zeit des Vollzuges der Maßregel auf die Strafe angerechnet wird.
Maßregelvollzug © Sächsisches Krankenhaus Arnsdorf

Auch für den Maßregelvollzug wird im Freistaat Sachsen einer dezentralen und regionalisierten Gliederung der Vorzug gegeben. Demgemäß gibt es drei Einrichtungen für den Maßregelvollzug nach § 63 StGB (in den Sächsischen Krankenhäusern Arnsdorf, Rodewisch und Altscherbitz) und zwei Einrichtungen für den Vollzug nach § 64 StGB (im Städtischen Klinikum »St. Georg« Leipzig sowie im Sächsischen Krankenhaus Großschweidnitz), denen jeweils bestimmte Landgerichtsbezirke zugeordnet sind, aus denen sie Patienten aufnehmen. Zurzeit gibt es 262 Behandlungsplätze für Patienten, die nach § 63 StGB (beziehungsweise § 7 JGG) untergebracht sind, und 200 Plätze für die Unterbringung nach § 64 StGB.

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