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Recht auf ärztliche Behandlung

§ 4 Sozialgesetzbuch I

Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung haben im Rahmen der Krankenbehandlung Anspruch auf ärztliche Behandlung. Ist die Erkrankung auf einen Arbeitsunfall zurückzuführen, erfolgt ärztliche Behandlung im Rahmen der Heilbehandlung für Unfallverletzte zu Lasten der Unfallversicherung. Die ärztliche Behandlung umfasst alle Tätigkeiten des Vertragsarztes oder seiner Hilfspersonen, die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung der Krankheit ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sind. Sie wird in der Regel als Sachleistung gewährt. Hierzu hat der Versicherte dem Arzt (Zahnarzt) vor Beginn der Behandlung seine Krankenversichertenkarte auszuhändigen. Der Versicherte hat grundsätzlich freie Arztwahl.

§§ 27, 72 ff Sozialgesetzbuch V, § 557 Reichsversicherungsordnung

Ärztliche Behandlung nach dem Bundesversorgungsgesetz Heilbehandlung, für Kriegsopfer, Hilfen für, von Sozialhilfeempfängern Sozialhilfe, von Empfängern von Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz und solchen Angehörigen, für die nach § 269 Abs. 2 Lastenausgleichsgesetz Zuschläge gewährt werden, Krankenhilfe.

zuständig: Gesetzliche Krankenkassen

Versicherte der Sozialversicherung haben im Rahmen der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte ein Recht auf die notwendigen Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung, zur Besserung und zur Wiederherstellung der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit.

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