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Heilpraktiker

Chiropraktiker nimmt Nackenanpassung an einer Patientin vor © iStock |Lacheev

Nach dem Heilpraktikergesetz bedarf jede nicht ärztliche Person einer staatlichen Erlaubnis, um heilkundlich tätig werden zu dürfen. Bei der Erlaubniserteilung müssen unabweisbare Mindestanforderungen erfüllt sein, welche sich aus der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz ergeben. Es handelt sich jedoch nicht um einen geregelten Ausbildungsberuf mit staatlicher Abschlussprüfung.

Wer als Heilpraktiker tätig werden möchte, muss einen Antrag auf Erlaubniserteilung beim Ordnungsamt seines Wohn- und Tätigkeitsortes stellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Heilpraktikererlaubnis ist das Bestehen der sogenannten Kenntnisüberprüfung. Denn die Heilpraktikererlaubnis darf nicht erteilt werden, wenn sich aus einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers durch das Gesundheitsamt ergibt, dass die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten würde.

Einzelheiten zur Antragstellung und zur Kenntnisüberprüfung ergeben sich aus der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Durchführung des Heilpraktikergesetzes (VwV Heilpraktiker).

Heilpraktiker bedienen sich zur Feststellung, Linderung und Heilung von Krankheiten unterschiedlicher Verfahren und Methoden, insbesondere aus der Naturheilkunde und der Komplementärmedizin. Diese Verfahren und Methoden beruhen in der Regel auf einer ganzheitlichen Betrachtung des Menschen und seiner Erkrankung. Die Vielfalt der einzelnen Diagnoseverfahren und Therapiemethoden ist dabei sehr groß.

Die Leistungen von Heilpraktikern sind nicht im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen enthalten. Einige Krankenkassen bieten Zusatztarife an, nach dem Leistungen von Heilpraktikern zum Teil erstattet werden. Auch bei den meisten privaten Krankenversicherungen gibt es entsprechende Zusatztarife. Im Übrigen bezahlt der Patient die Behandlung selbst.

Im Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) sind lediglich die allgemein üblichen Gebührensätze für die Behandlung durch den Heilpraktiker festgelegt. Das Gebührenverzeichnis ist dabei nicht bindend für die Heilpraktiker, das heißt, im Behandlungsvertrag können andere Gebühren vereinbart werden. Es wird jedoch von den Krankenversicherungen als Richtlinie bei der Erstattung der Kosten für den Heilpraktiker verwendet.

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Rechtsvorschriften

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