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Postmortale Organspende

Zustimmung

Wesentliche Bedingung für die Organentnahme bei verstorbenen Personen ist nach dem Transplantationsgesetz die dokumentierte Erklärung, nach dem Tode Organe spenden zu wollen. Gibt es dagegen keine schriftliche Erklärung der verstorbenen Person, so sind die nächsten Angehörigen zu befragen, ob die verstorbene Person sich ihnen gegenüber zu Lebzeiten zur Organspende geäußert hat. Ist dies nicht der Fall, so werden die Angehörigen gebeten, im Sinne des mutmaßlichen Willens der verstorbenen Person zu entscheiden. Das Transplantationsgesetz betont und schützt damit die Freiwilligkeit der Organspende.

Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt (SMS) bittet alle Bürgerinnen und Bürger, eine eigene Entscheidung – egal ob für oder gegen Organspende – zu treffen und zu dokumentieren, zum Beispiel in einem Organ- und Gewebespendeausweis. Ein Organ- und Gewebespendeausweis ist zum Beispiel im SMS erhältlich und steht auch auf dieser Seite zum Download zur Verfügung.

Eine Erklärung zur Organ- und Gewebespende kann auch (zusätzlich) in einer Patientenverfügung abgegeben werden.

Feststellung des unumkehrbaren Ausfalls sämtlicher Hirnfunktionen

Die bisweilen geäußerte Befürchtung, bei einer Bereitschaft zur Organspende nicht jede mögliche medizinische Hilfe zu erhalten, ist unbegründet. Voraussetzung für eine Organentnahme ist die Feststellung des unumkehrbaren Ausfalls sämtlicher Hirnfunktionen. Bis zu diesem Zeitpunkt des sogenannten Hirntods erhalten Patientinnen und Patienten die medizinisch notwendige Behandlung.

Die Feststellung des unumkehrbaren Ausfalls sämtlicher Hirnfunktionen unterliegt verbindlichen, besonders strengen Regeln. Sie muss von zwei erfahrenen Intensivmedizinern anhand von genauen klinischen und apparativen Untersuchungen vorgenommen und dokumentiert werden.

Organspende als Gemeinschaftsaufgabe

Gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 des Transplantationsgesetzes ist die »Entnahme von Organen verstorbener Spender einschließlich der Vorbereitung von Entnahme, Vermittlung und Übertragung […] gemeinschaftliche Aufgabe der Transplantationszentren und der Entnahmekrankenhäuser in regionaler Zusammenarbeit.«

Im Sächsischen Ausführungsgesetz zum Transplantationsgesetz werden insbesondere die Aufgaben der Krankenhäuser bei der Gemeinschaftsaufgabe Organspende näher geregelt.

Weiterführende Informationen

Hier finden Sie Vereine und Selbsthilfegruppen, die (zum Teil) auch oder nur in Sachsen tätig sind:

Rechtsvorschriften

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