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Gesunde Sachsen

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Kinder- und Jugendärztlicher Dienst

In den letzten Jahren haben Sprachauffälligkeiten, Beeinträchtigungen der Motorik und Verhaltensauffälligkeiten bei Vorschulkindern deutlich zugenommen. Alle Behandlungsmaßnahmen sind umso wirksamer, je früher und je konsequenter sie durchgeführt werden. Deshalb wurde 2003 eine Untersuchung von Kindern im 4. Lebensjahr (zwischen dem 3. und 4. Geburtstag) in den Kindertageseinrichtungen Sachsens eingeführt. Die Jugendärztin/der Jugendarzt und ihre Assistentin überprüfen die Seh- und Hörfähigkeit des Kindes sowie seine Beweglichkeit und das Sprachvermögen.

Gesetzliche Grundlagen

Die gesetzliche Grundlage dieser  Untersuchungen ist § 7 des Sächsischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen. Die Teilnahme daran ist freiwillig und die Eltern können dabei sein. Auf deren Wunsch hin kann auch die Erzieherin anwesend sein. Das Ergebnis der Untersuchung wird den Eltern schriftlich mitgeteilt.

Gesetzliche Grundlagen für Untersuchungen während  der Schulzeit sind § 26 a Schulgesetz für den Freistaat Sachsen und § 5 Schulgesundheitspflegeverordnung. Die Jugendärztin/der Jugendarzt des zuständigen Gesundheitsamtes führt diese Untersuchung in der 2. oder 3. Klasse in der Grundschule sowie in der 6. Klasse in der Mittelschule oder im Gymnasium durch. Auf Wunsch können die Eltern bei der Untersuchung anwesend sein. Die Eltern können diese Untersuchungen auch bei ihrem Kinder-/ Hausarzt durchführen lassen. In diesem Fall tragen sie die Kosten der Untersuchung.

Ziele

Anliegen der Schulgesundheitspflege ist es, Gesundheits- und Entwicklungsstörungen mit besonderer Bedeutung für einen erfolgreichen Schulbesuch frühzeitig zu erkennen und die Schüler und Eltern hinsichtlich notwendiger medizinischer und therapeutischer sowie die Schule hinsichtlich schulischer Fördermaßnahmen zu informieren. Dazu gehören auch Maßnahmen zur Erkennung und Verhütung von Zahnerkrankungen.

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© Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz