Kinder- und Jugendärztlicher Dienst
In den letzten Jahren haben Sprachauffälligkeiten, Beeinträchtigungen der Motorik und Verhaltensauffälligkeiten bei Vorschulkindern deutlich zugenommen. Alle Behandlungsmaßnahmen sind umso wirksamer, je früher und je konsequenter sie durchgeführt werden. Deshalb wurde 2003 eine Untersuchung von Kindern im 4. Lebensjahr (zwischen dem 3. und 4. Geburtstag) in den Kindertageseinrichtungen Sachsens eingeführt. Die Jugendärztin/der Jugendarzt und ihre Assistentin überprüfen die Seh- und Hörfähigkeit des Kindes sowie seine Beweglichkeit und das Sprachvermögen.
Gesetzliche Grundlagen
Die gesetzliche Grundlage dieser Untersuchungen ist § 7 des Sächsischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen. Die Teilnahme daran ist freiwillig und die Eltern können dabei sein. Auf deren Wunsch hin kann auch die Erzieherin anwesend sein. Das Ergebnis der Untersuchung wird den Eltern schriftlich mitgeteilt.
Gesetzliche Grundlagen für Untersuchungen während der Schulzeit sind
Ziele
Anliegen der Schulgesundheitspflege ist es, Gesundheits- und Entwicklungsstörungen mit besonderer Bedeutung für einen erfolgreichen Schulbesuch frühzeitig zu erkennen und die Schüler und Eltern hinsichtlich notwendiger medizinischer und therapeutischer sowie die Schule hinsichtlich schulischer Fördermaßnahmen zu informieren. Dazu gehören auch Maßnahmen zur Erkennung und Verhütung von Zahnerkrankungen.
