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Ambulante medizinische Versorgung

Die ambulante medizinische Versorgung wird in erster Linie von niedergelassenen Kassenärzten wahrgenommen. Ärzte und Zahnärzte haben ihre freie Niederlassung oftmals auch in Ärztehäusern und als Gemeinschaftspraxen organisiert.

Die ambulante medizinische Versorgung umfasst alle Tätigkeiten des Arztes, die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Krankheiten ausreichend und zweckmäßig sind.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist das oberste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte, Zahnärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen in Deutschland. Die Rechtsgrundlage für seine Arbeit ist das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Er bestimmt in Form von Richtlinien den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und legt damit fest, welche Leistungen der medizinischen Versorgung von der GKV übernommen werden. Innerhalb des dort beschriebenen Leistungsspektrums kann der Arzt die jeweilige Methode frei wählen.

Mit dem »Hausarztmodell« hat jeder Patient das Recht, einen Arzt seines Vertrauens aufzusuchen, der ihn als Hausarzt im besten Fall über mehrere Jahre betreut. Ein solches Vertrauensverhältnis ist von großer Bedeutung, da der Hausarzt in aller Regel die erste Anlaufstelle bei medizinischen Problemen darstellt. Er übernimmt die Behandlung, überweist bei Bedarf an Fachärzte bzw. Krankenhäuser und hat idealerweise einen umfassenden Überblick über die Krankengeschichte des Patienten sowie die vorgenommenen Behandlungen. Die Krankenkassen sind auch verpflichtet, ihren Versicherten ein Hausarztsystem anzubieten. Wer daran teilnimmt und bei gesundheitlichen Problemen immer zunächst einen bestimmten Hausarzt aufsucht, profitiert doppelt davon: erstens behält ein Arzt den Überblick über die gesamte Krankengeschichte und Therapie. Und zweitens kann die Krankenkasse für die Einschreibung in ein Hausarztsystem einen finanziellen Bonus gewähren. Dennoch haben die gesetzlich Versicherten die freie Arztwahl, es gibt keine Verpflichtung, zunächst einen Hausarzt aufzusuchen.

Die Praxisgebühr wird seit dem 1. Januar 2004 im Rahmen der Zuzahlungen zur Krankenversicherung für Arztbesuche erhoben. Alle Versicherten ab dem vollendeten 18. Lebensjahr müssen seit diesem Zeitpunkt eine Praxisgebühr von 10,00 Euro entrichten, wenn sie das erste Mal in einem Quertal sowohl zu einem Arzt, als auch zu einem Zahnarzt gehen, es sei denn, die Inanspruchnahme des Arztes erfolgt auf Überweisung. Für alle weiteren Behandlungen bei diesem Arzt ist im gleichen Vierteljahr keine Gebühr mehr zu bezahlen. Im nächsten Quartal wird die Gebühr dann erneut fällig. Gehen die Versicherten im gleichen Quartal zu einem anderen Arzt, müssen sie auch in dessen Praxis 10,00 Euro für die erste Behandlung bezahlen. Der Besuch bei dem Arzt bleibt zuzahlungsfrei, wenn die Versicherten eine Überweisung eines Arztes für das laufende Quartal mitbringen. Die Überweisung muss in demselben Quartal ausgestellt sein, dass heißt eine Weiterbehandlung einer Erkrankung auf Grund einer im vorigen Quartal ausgestellten Überweisung löst eine erneute Praxisgebühr aus.

Die Praxisgebühr fällt außerdem bei jeder ersten Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen im Notfall bzw. im organisierten Notdienst an. Die erneute Zuzahlung entfällt, wenn diese Quittung bei weiteren Notfallbehandlungen im selben Quartal vorgelegt wird.

Die Patientinnen und Patienten können sich aber auch in Krankenhäusern ambulant behandeln lassen, und zwar bei hochspezialisierten Leistungen, seltenen Erkrankungen und Erkrankungen mit besonderen Behandlungsverläufen. Damit werden die besonderen Kenntnisse und Möglichkeiten des Krankenhauses den Versicherten auch in der ambulanten Versorgung zugänglich gemacht.

In Sachsen waren im Jahr 2010 6.670 Ärztinnen und Ärzte ambulant tätig, der größte Teil von ihnen in  eigener Niederlassung. In Sachsen existiert ein flächendeckendes Netz an ambulanter medizinischer Versorgung. Jedoch wird im ländlichen Raum die Wiederbesetzung von Arztsitzen, insbesondere von Hausarztpraxen, zunehmend schwieriger. Damit verringert sich dort die Versorgungsdichte. Die Altersstruktur der niedergelassenen Ärzte lässt erwarten, dass sich dieses Problem in den nächsten Jahren verstärken wird. Das Sozialministerium ist deshalb mit allen betroffenen Verbänden und Institutionen im Gespräch, um zukunftsfeste und tragfähige Lösungen für die Zukunft.
Mit 3.139 Zahnärztinnen und Zahnärzte (zum 31.12.2010) in freier Niederlassung ist eine wünschenswerte Versorgungsdichte erreicht.

Spezialisierte ambulante Versorgung

Mit dem In-Kraft-Treten des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes zum 01.04.2007 sind Krankenhäuser zur ambulanten Behandlung bei hochspezialisierten Leistungen, Behandlungen seltener Erkrankungen und Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen berechtigt, sofern sie im Rahmen der Landeskrankenhausplanung nach einem entsprechenden Antrag unter Berücksichtigung der vertragsärztlichen Versorgungssituation dazu bestimmt worden sind. In Sachsen wurden bis 31.05.2011 insgesamt 69 Anträge positiv verbeschieden (vgl. Anlage).

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Weiterführende Informationen

© Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz