Medizinische Vorsorgeleistungen und medizinische Rehabilitation
Ambulante Vorsorgeleistungen
Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung haben Anspruch auf ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, wenn diese notwendig sind, eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen, einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden. Reichen diese Leistungen nicht aus, kann die Krankenkasse ambulante Vorsorgeleistungen erbringen. Die Satzung kann zu den übrigen Kosten der Vorsorgeleistungen einen Zuschuss von bis zu 13 Euro täglich vorsehen. Diese Leistungen können nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Durchführung einer solchen oder ähnlichen Maßnahme erbracht werden. Die Regeldauer für ambulante Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten von drei Wochen ist aufgehoben.
Stationäre Vorsorgeleistungen
Reichen bei Versicherten ambulante Vorsorgeleistungen nicht aus, können bei medizinischer Begründung die Kosten einer stationären Behandlung mit Unterkunft und Verpflegung in einer Vorsorgeeinrichtung, mit der ein Vorsorgevertrag abgeschlossen ist, übernommen werden. Diese Leistungen sind grundsätzlich für längstens drei Wochen vorgesehen. Sie können vor Ablauf von vier Jahren geleistet werden, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich sind.
Vorsorge für Mütter und Väter
Die Krankenkasse kann erforderliche Vorsorgeleistungen für Mütter und Väter in einer Einrichtung des Müttergenesungswerkes oder einer gleichartigen Einrichtung bei voller Kostenübernahme erbringen, wenn dies aus medizinischen Gründen notwendig ist.
Medizinische Rehabilitation
Reicht bei Versicherten eine ambulante Krankenbehandlung nicht aus, kann die Krankenkasse aus medizinischen Gründen erforderliche Maßnahmen in Form einer ambulanten Rehabilitationsmaßnahme erbringen. Bei medizinischer Begründung kann die Krankenkasse stationäre Behandlungen mit Unterkunft und Verpflegung in einer Rehabilitationseinrichtung erbringen, mit der ein Versorgungsvertrag abgeschlossen ist. Rehabilitationsmaßnahmen sind grundsätzlich für längstens drei Wochen vorgesehen. Sie können vor Ablauf von vier Jahren geleistet werden, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich sind. Leistungen anderer Träger der Sozialversicherung sind grundsätzlich vorrangig.
Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, zahlen je Kalendertag 10 Euro an die Einrichtung.
