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Kontrollen von Kälber- und Schweinebeständen
Nutztierhaltungen unterliegen gemäß § 16 Tierschutzgesetz der Aufsicht der zuständigen Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter. Gemäß Artikel 7 der Richtlinie 91/629/EWG und Artikel 7 der Richtlinie 91/639/EWG über Kontrollen in der Kälber- und Schweinehaltung wird die Europäische Kommission im zweijährlichen Rhythmus durch die Mitgliedstaaten unterrichtet. Im Rahmen dieser Unterrichtung erstreckt sich die Kontrolltätigkeit der Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter im Wesentlichen auf Betriebe mit größeren Tierbeständen, so dass der überwiegende Teil der Kälber und Schweine einer regelmäßigen Überwachung unterliegt.
Zur Beseitigung festgestellter Mängel werden von den zuständigen Veterinärbehörden gemäß § 16 Tierschutzgesetz Anordnungen getroffen bzw. Maßnahmen gemäß §§ 17 und 18 Tierschutzgesetz ergriffen.