Reisen mit Tieren

Auf Grund einer neuen gemeinschaftlichen Regelung - Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates - muss ab
Dieser Pass muss dem Tier eindeutig zugeordnet werden können, das heißt das Tier muss mittels Tätowierung oder Mikrochip identifizierbar und die Kennzeichnungs-Nummer im Pass eingetragen sein. Neben Angaben zum Tier und seinem Besitzer muss der Pass den tierärztlichen Nachweis enthalten, dass das Tier über einen wirksamen Impfschutz gegen Tollwut verfügt. Ein wirksamer Impfschutz liegt dann vor, wenn die Erstimpfung (frühestens im Alter von drei Monaten) mindestens 21 Tage und längstens um den Zeitraum zurückliegt, den der Impfstoffhersteller für eine Wiederholungsimpfung angibt. Der Termin der Wiederholungsimpfung sollte zur Sicherheit durch den impfenden Tierarzt im Heimtierpass vermerkt werden. Stehen diesbezüglich keine Angaben zur Verfügung, wird von einem Impfschutz von maximal zwölf Monaten ausgegangen. Ziel dieser Regelung ist der Schutz vor Einschleppung und Verbreitung der Tollwut.
Verbringen zwischen Mitgliedstaaten der EU
Für das Verbringen von Heimtieren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ergibt sich ab 1. Oktober 2004 folgende Regelung:
- In andere Mitgliedstaaten als das Vereinigte Königreich, Irland und Schweden wird die Einreise von folgenden Tieren genehmigt: Tiere, die die Anforderungen der neuen Verordnung in allen Punkten erfüllen (das heißt Heimtierpass und eine gültige Tollwutschutzimpfung).
- In das Vereinigte Königreich, nach Irland und Schweden wird die Einreise von folgenden Tieren genehmigt: Tiere, die die neue Verordnung in allen Punkten erfüllen (das heißt Heimtierpass, eine gültige Tollwutschutzimpfung und Antikörpernachweis sowie Attestierung einer Zecken- und Echinokokkenbehandlung). Spezielle Vorschriften gelten für die Art der Kennzeichnung (Mikrochip; in Schweden auch Tätowierung).
Verbringen aus Drittländern
- Die Vorschriften für das Verbringen von Heimtieren zwischen den Mitgliedstaaten gelten auch für das Verbringen aus Andorra, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, der Schweiz und der Vatikanstadt.
- Das Verbringen aus Drittländern mit zufrieden stellender Tiergesundheitslage in Bezug auf Tollwut in die Mitgliedstaaten, (ausgenommen nach dem Vereinigten Königreich, Irland und Schweden) wird für folgende Tiere genehmigt: Tiere, die von einer Gesundheitsbescheinigung nach dem Muster der Entscheidung 2004/203/EG begleitet sind, in der eine gültige Tollwutschutzimpfung attestiert ist.
- Für das Vereinigte Königreich, Irland und Schweden wird die Einreise folgender Tiere genehmigt: Tiere, die von einer Gesundheitsbescheinigung nach dem Muster der Entscheidung 2004/203/EG begleitet sind, in der eine gültige Tollwutschutzimpfung und -untersuchung sowie eine Zecken- und Echinokokkenbehandlung attestiert sind. Nationale Vorschriften gelten für die Art der Kennzeichnung (Mikrochip).
- Zu den hinsichtlich der Tollwutsituation zufrieden stellenden Ländern gehören:
- Ascension, Antigua und Barbuda, niederländische Antillen, Australien, Argentinien, Aruba, Barbados, Bahrain, Bermuda, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Chile, Kanada, Kroatien, Fidschi, Falklandinseln, Französisch-Polynesien, Hongkong, Jamaika, Japan, Kaimaninseln, Mayotte, Mexiko, Montserrat, Mauritius, Neukaledonien, Neuseeland, Rumänien, Russische Föderation, St. Helena, St. Kitts and Nevis, St. Pierre und Miquelon, St. Vincent und die Grenadinen, Singapur, Taiwan, Trinidad und Tabago, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigte Staaten von Amerika, Vanuatu, Wallis und Futuna sowie die Britischen Jungferninseln
- Das Verbringen aus hier nicht gelisteten Drittländern in Mitgliedstaaten (außer nach dem Vereinigten Königreich, Irland und Schweden) wird für folgende Tiere genehmigt: Tiere, die von einer Gesundheitsbescheinigung nach dem Muster der Entscheidung 2004/203/EG begleitet sind, in der eine gültige Tollwutschutzimpfung bescheinigt ist. Ein Tollwutantikörpernachweis muss mindestens drei Monate vor dem Verbringen erfolgt sein.
- Es wird darauf hingewiesen, dass weder das Vereinigte Königreich noch Irland und Schweden die direkte Einreise von Tieren aus Drittländern genehmigen; die betreffenden Tiere werden in jedem Fall quarantänisiert.
